1. Einzelrechtsnachfolge
Das UmwG ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant. Weder ist die unselbstständige Stiftung ein Rechtsträger von dem aus umgewandelt werden kann, noch kann in eine rechtsfähige Stiftung umgewandelt werden. Auch eine Zusammenlegung einer unselbstständigen Stiftung mit einer neu zu errichtenden rechtsfähigen Stiftung nach den Landesstiftungsgesetzen ist ausgeschlossen, da die Landesstiftungsgesetze Zulegung und Zusammenlegung nur für beiderseits rechtsfähige Stiftungen vorsehen. Es bleibt somit für eine Überführung des Vermögens der unselbstständigen Stiftung in eine rechtlich selbstständige Stiftung nur die Möglichkeit der Einzelrechtsnachfolge nach den allgemeinem Grundsätzen des bürgerlichen Rechts. Grundstücke sind nach den §§ 873, 925 BGB durch Auflassung und Umschreibung im Grundbuch, bewegliche Sachen nach den §§ 929 ff BGB durch Einigung und Übergabe, Forderungen durch Abtretung nach den §§ 398 ff BGB zu übertragen.
a) Fortbestand der unselbstständigen Stiftung
Es besteht zunächst die Möglichkeit, dass der Träger der unselbstständigen Stiftung bei deren gleichzeitigem Fortbestand ihr Vermögen auf eine rechtsfähige Stiftung überträgt. Diese kann bereits existieren oder im Zug des Übertragungsvorgangs neu errichtet werden. Ein solches Vorgehen wird in der Literatur teilweise als "Umwandlung" bezeichnet, findet seine Grundlage aber nicht im UmwG. In diesem Fall geht es vielmehr um eine Förderung oder Zustiftung, nicht aber um eine Umwandlung, da die unselbstständige Stiftung auch nach Übertragung ihres Vermögens fortbestehen würde. Das Stiftungsvermögen bildet im Fall der unselbstständigen Stiftung rechtlich ein Sondervermögen, sodass es bei der Gestaltung des Überführungsvorgangs nicht erforderlich ist, den Umweg über ein Trägervermögen oder eine Rückübertragung an den Stifter oder an dessen Rechtsnachfolger zu gehen
Bei der Überlassung von Vermögen ohne Auflösung der unselbstständigen Stiftung ist zunächst § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO zu beachten. Hiernach darf bei Aufhebung einer Körperschaft oder Wegfall ihrer bisherigen Zwecks das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitgliedern und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögenserhaltung). Diesem Grundsatz der Vermögenserhaltung ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 AO auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden sollen. Die Mittelweitergabe muss daher dem ursprünglichen Zweck der unselbstständigen Stiftung entsprechen.
Gleichzeitig ist der Verwendungszweck der aufnehmenden rechtsfähigen Stiftung zu beachten. Der Zweck muss identisch oder zumindest ähnlich sein, Entsprechende Vorgaben gelten auch für die Satzung der aufnehmenden rechtsfähigen Stiftung. So bestimmt § 61 Abs. 1 AO, dass eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO auch dann vorliegt, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweck verwandt werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Auch die Satzung der aufnehmenden rechtsfähigen Stiftung muss daher die Vermögensbindung gemäß den Vorgaben von § 61 AO regeln, damit den Anforderungen der AO an eine Fortführung der gemeinnützigen Verwendung des Stiftungsvermögen genügt ist. Dasselbe gilt für die Anfallberechtigung.
Weiterhin ist § 58 Nr. 3 AO zu berücksichtigen. Nach § 58 Nr. 3 AO wird eine Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwendet. Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen. Die nach dieser Nummer zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere Mittelweitergaben im Sinne des ersten Satzes verwendet werden.