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Stiftungen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Bei den meisten der neuerrichteten Stiftungen handelt es sich tatsächlich um unselbstständige d. h. nicht rechtsfähige Stiftungen. Unselbstständige Stiftungen können verglichen mit der klassischen Stiftung des bürgerlichen Rechts nach den §§ 80 ff BGB mit einem kleineren Stiftungsvermögen ausgestattet werden. Sie unterliegen anders als diese nicht der Kontrolle der Aufsichtsbehörden, eröffnen aber dieselben steuerlichen Vorteile. Nicht selten entsteht jedoch nach einer gewissen Zeit das Bedürfnis die unselbstständige Treuhandstiftung in einer rechtsfähige Stiftung zu überführen. Die Überführung einer solchen unselbstständigen Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung wirft eine ganze Reihe von Fragen auf, die Gegenstand des nachfolgenden Beitrags sein sollen.
I. Problemstellung
Die unselbstständige Stiftung ist eine Stiftung im Rechtssinne. Das BGB regelt das Rechtsinstitut der unselbstständigen Stiftung zwar nicht. Gleichwohl ist allgemein anerkannt, dass es sie gibt. Nach dem BGH versteht man unter einer unselbstständigen Stiftung die Übertragung von Vermögenswerten auf eine natürliche oder juristische Person mit der Maßgabe, diese als ein vom übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes wirtschaftliches Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecks zu verwenden. Bei der Errichtung einer unselbstständigen Stiftung finden in der Praxis insbesondere die Schenkung unter Auflage und der Treuhandvertrag Anwendung. Nach einer in der Literatur vertretenen Meinung soll eine unselbstständige Stiftung nur durch eine Schenkung unter Auflage errichtet werden können. Die hM, der sich auch der BGH angeschlossen hat, geht dagegen davon aus, dass eine unselbstständige Stiftung auch durch einen Treuhandvertrag errichtet werden kann.
Kennzeichen der nichtrechtsfähigen Stiftung ist ihre fehlende Rechtsfähigkeit. Mangels Rechtsfähigkeit ist die nichtrechtsfähige Stiftung kein Rechtssubjekt sondern ein Rechtsverhältnis zwischen dem Stifter und dem Rechtsträger des zugewendeten zweckgebundenen Vermögens Da die nichtrechtsfähige Stiftung bloß ein Rechtsverhältnis und kein Rechtssubjekt ist, kann sie nicht Träger von Rechten oder Pflichten sein. Zuordnungssubjekt ist vielmehr allein der Stiftungsträger, der für die Stiftung in eigenem Namen handelt. Die unselbstständige Stiftung benötigt daher, um rechtswirksam handeln zu können, einen eigenständigen Rechtsträger – den sogenannten Stiftungsträger – der die mit der Vermögenswidmung der Stiftung verbundenen Rechte und Pflichten wahrnimmt und insbesondere für die Stiftung im Rechtsverkehr auftritt. Stiftungsträger in diesem Sinne kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person auftritt. Eine eigenständige juristische Person entsteht in all diesen Fällen nach hM nicht.
Nach der Errichtung einer unselbstständigen Stiftung kann sich herausstellen, dass die gewählte Organisationsform nicht geeignet ist, um eine Erreichung der vom Stifter verfolgten Ziele dauerhaft zu gewährleisten. Daher kann die Notwendigkeit entstehen, die unselbstständige Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung zu überführen. So kann es etwa sein, dass das Stiftungsvermögen – ob durch Zustiftungen des Stifters oder sonstiger Dritter oder durch die Bildung von Rücklagen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens – die kritische Masse für eine aufwendige Organisation erreicht hat. Darüber hinaus kann auch die Komplexität des Stiftungszwecks eine eigene Rechtspersönlichkeit erfordern. Anlass für die Überführung einer nichtrechtsfähigen in eine rechtsfähige Stiftung kann weiterhin die Regelung der Vermögensnachfolge sein, da eine unselbstständige Stiftung aufgrund ihre fehlenden Rechtsfähigkeit nicht selbst weder Erbin oder Vermächtnisnehmerin sein kann.
Fehlen dem Stifter die finanziellen Mittel für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung, so kann er stattdessen eine unselbstständige Stiftung als Vorstufe errichten. Die unselbstständige Stiftung wird in diesem Fall auf Zeit errichtet. Sie kann kurzfristig ihre Tätigkeit aufnehmen und neben der Einwerbung des erforderlichen Stiftungskapitals bereits den späteren Stiftungszweck verfolgen. Das Stiftungsvermögen muss im Lauf der Zeit mit weiteren Zuwendungen des Stifters oder Dritter angefüttert werden. Die erforderliche Aufstockung und Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung kann bereits im Gründungsjahr der unselbstständigen Stiftung erfolgen, wenn der Stifter am Jahresende absehen kann, welches Vermögen für seine Stiftung zur Verfügung steht oder er die steuerlichen Rahmenbedingungen für eine Zuwendung erkennen kann. In all diesen Fällen stellt sich daher die Frage, wie dieses Ziel erreicht und sichergestellt werden kann.