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zerb 7/2018, Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Erb- u ... / Sachverhalt

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Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner (geb. am ... 1966) auf der ersten Stufe ihres Stufenbegehrens Auskunft im Hinblick auf etwaige, ihr in Anwendung des § 13 HöfeO zustehende Nachabfindungsansprüche.

Die Beteiligten sind Abkömmlinge des am ...2006 verstorbenen M1, geb. am ...1927, und der am ...2016 verstorbenen M2, geborene T, geb. am ...1935. Weitere Abkömmlinge sind M3 und C.

Die Eltern der Beteiligten waren Miteigentümer in Gütergemeinschaft des im Grundbuch von B1, Blatt ..., eingetragenen Ehegattenhofes gemäß der Höfeordnung.

Da sein 6 Jahre älterer Bruder M3 kein Interesse an der Übernahme und Fortführung des elterlichen Hofes hatte – er hatte Abitur gemacht und sollte ein Internat besuchen, um Priester zu werden –, entschloss sich der Antragsgegner in Abstimmung mit seinen Eltern die Hofnachfolge anzustreben. So verließ er schon in der 9. Klasse das Gymnasium, verzichtete auf ein Studium, um fortan zunächst eine landwirtschaftliche Ausbildung zu absolvieren. Im Jahre 1986 pachtete der Antragsgegner den elterlichen Hof.

Am ...1987 schlossen die Eltern der Beteiligten ohne Beteiligung des Antragsgegners mit ihren Kindern M3, der Antragstellerin und C vor dem Notar Q aus W unter der Urkundenrolle-Nr. .../1987 einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag einschließlich Abfindungsvereinbarung.

U. a. verpflichteten sich die Eltern der Beteiligten darin in § 1, an die Antragstellerin und ihre Kinder M3 und C zur Abfindung vom elterlichen Vermögen einen Betrag iHv je 10.000 DM zu zahlen. Die Antragstellerin und ihre Geschwister M3 und C verzichteten im Gegenzug in § 2 auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht nach ihren Eltern sowie auf Ansprüche aus § 13 HöfeO.

Wegen des konkreten Wortlauts der Vereinbarung wird auf den Inhalt des Vertrages vom 23.5.1987, Bl. ...

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