Ausdrücklich (im Sinne von "ohne Weiteres erkennbar") geregelt sind die Auswirkungen jungen Verwaltungsvermögens in Tochter-Personengesellschaften nicht. Wäre auch im Wege der Gesetzesauslegung keine Regelung festzustellen, so hätte es bei dem Ergebnis der Prüfung nach § 13 b Abs. 2 S. 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 a Abs. 8 Nr. 3) ErbStG sein Bewenden. Das bedeutete, junges Verwaltungsvermögen einer Tochter-Personengesellschaft wäre als solches, als junges, der Begünstigung bei der Übertragung der Mutter nicht abträglich.
Als Anknüpfungspunkte, aus dem Gesetz eine Regelung abzuleiten, kommen nur § 13 b Abs. 2 S. 3 und S. 7 ErbStG in Betracht. Da der Wortlaut des S. 7 Personengesellschaften ausschließt, kann diese Vorschrift höchstens im Wege der Analogie (sofern diese überhaupt statthaft ist) herangezogen werden. Deswegen ist es methodisch angezeigt, mit der Auslegung des S. 3 zu beginnen.
a) Auslegung des § 13 b Abs. 2 S. 3 ErbStG
Fraglich ist, ob diese Bestimmung sich für den Fall einer mehrstufigen Unternehmensstruktur in einer Regelung über die oberste Stufe erschöpft. Dies hängt davon ab, wie die Tatbestandsmerkmale "dem Betrieb" und "zuzurechnen" auszulegen sind. Beide Begriffe sind in gewisser Hinsicht unbestimmt.
Das Wort "Betrieb" kann entweder nur den unmittelbar übertragenen (Mutter-)Rechtsträger bezeichnen oder die gesamte Unternehmensgruppe als wirtschaftliche Einheit. Das Wort "zuzurechnen" kann sich entweder nur auf das Verhältnis eines Wirtschaftsguts zu dem Rechtsträger beziehen, zu dessen Betriebsvermögen es unmittelbar gehört; es kann aber sprachlich auch eine mittelbare Zuordnung (von Tochter-Wirtschaftsgütern zur Mutter) als ausreichend angesehen werden. Das Wort "zuzurechnen" ist wertungsausfüllungsbedürftig. Je nachdem, ob man eher darauf abstellt, dass Mutter und Tochter (und Enkel) unterschiedliche Rechtsträger sind, oder darauf, dass die Mutter wirtschaftlichen, möglicherweise sogar beherrschenden Einfluss auf die ihr nachgeordneten Rechtsträger hat, kommt man zu gegenteiligen Ergebnissen.
Zu der Annahme einer Regelung über die besondere Berücksichtigung jungen Tochter-Verwaltungsvermögens kommt man dann, wenn man eines der beiden genannten Tatbestandsmerkmale in der beschriebenen Weise weit versteht. Auf die Auslegung des jeweils anderen kommt es dann nicht mehr an. Mit anderen Worten: Für die Annahme einer Einbeziehung jungen Tochter-Verwaltungsvermögens ist also ein in dem genannten Sinne weites Verständnis eines der Tatbestandsmerkmale notwendig und hinreichend.
aa) Das Tatbestandsmerkmal "Betrieb"
Im Wege systematischer Auslegung könnte für eine weite Auslegung des Merkmals "Betrieb" der Sprachgebrauch in § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG angeführt werden; dort ist mit Bezug auf zuvor genannte "Betriebe" von der Bewertung der "wirtschaftlichen Einheit" die Rede. Dagegen wird in § 13 a Abs. 1 S. 2 ErbStG mit Blick auf "Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft" auf den Betrieb "der jeweiligen Gesellschaft" abgestellt. Gleiches tut § 13 a Abs. 4 S. 5 ErbStG, der außerdem durch die Worte "unmittelbar oder mittelbar" darauf hindeutet, dass der Gesetzgeber, wenn er den Zurechnungsbogen weiter schlagen will, dies ausdrücklich sagt. Gegen die Annahme eines weiten Betriebsbegriffs spricht ferner § 13 b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 Buchst. c ErbStG. Hierin geht das Gesetz nämlich davon aus, dass sowohl der überlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern im Sinne des § 4h EStG gehören können. Wäre das Wort "Betrieb" selbst schon auf wirtschaftliche Gesamteinheiten – auch dahingehend ist der Konzernbegriff in § 4 h EStG zu verstehen – bezogen, ergäbe die Vorschrift wenig Sinn. Angesichts dieses Befundes spricht die systematische Auslegung eher für einen engen Betriebsbegriff in § 13 b Abs. 2 S. 2 ErbStG. Für dieses Ergebnis streitet nicht nur die Tatsache, dass die in diese Richtung deutenden Vorschriften in der Mehrheit sind, sondern auch dass diese, verglichen mit § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG, einen engeren äußeren und inneren Zusammenhang zu § 13 b Abs. 2 S. 2 ErbStG aufweisen.
Die historische Auslegung erweist sich als nicht fruchtbringend, da die Gesetzesbegründung auf § 13 b Abs. 2 S. 3 ErbStG insoweit nicht eingeht.
Eine teleologische Auslegung erfordert, zunächst den Zweck der Vorschrift zu ermitteln. Wie § 13 b Abs. 2 S. 1 ErbStG zeigt, erachtet das Gesetz Verwaltungsvermögen nicht an sich als etwas von der Begünstigung Auszunehmendes. Die Juvenilität ist der vom Gesetzgeber angenommene Begünstigungsversagungsgrund. Der Gesetzgeber sieht darin typisierend ein unwiderlegliches Missbrauchsanzeichen. Dementsprechend soll § 13 b Abs. 2 S. 3 ErbStG verhindern, dass Verwaltungsvermögen gestalterisch derart unternehmerischen Einheiten ...