Der politischen Annahme folgend, der Erwerb von Unternehmensvermögen müsse erbschaft- und schenkungsteuerlich stark begünstigt werden, richten die §§ 13 a, 13 b ErbStG ein weitreichendes – und unter verfassungs-, insbesondere gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten zweifelhaftes – Verschonungsregime auf. Dieses eröffnet zwei (einander ausschließende) Wege der Verschonung, die, auch insoweit vom Grundsatz des ErbStG abweichend, in besonderer Weise auch familienfremden Erwerbern offenstehen. Werden in Bezug auf die übertragenen Unternehmen gewisse Anforderungen an die Lohnsumme, die Behaltensdauer nach Übertragung und die Vermögenszusammensetzung erfüllt, bleiben entweder 85 % (sog. Regelverschonung [siehe § 13 b Abs. 4 ErbStG]) oder 100 % (sog. Optionsverschonung [§ 13 a Abs. 8 ErbStG]) bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage außer Ansatz. Für die hier in den Blick genommene Frage sind allein die an die Vermögenszusammensetzung gestellten Anforderungen von Bedeutung.
Das Gesetz unterscheidet (in § 13 b Abs. 2 ErbStG) zwischen ("bösem", das heißt steuerschädlichem) "Verwaltungsvermögen" (das in einem Vorentwurf zum ErbStRG – sachlich fragwürdig, aber immerhin einprägsam – "nicht produktiv" genannt wurde) und ("gutem", das heißt begünstigtem) sonstigem Vermögen. Zu Verwaltungsvermögen erklärt das Gesetz unter anderem Wertpapiere und Kunstsammlungen (§ 13 b Abs. 2 S. 2 Nr. 4, 5 ErbStG), nicht hingegen Bargeld und selbst genutzte Grundstücke.
Innerhalb des Verwaltungsvermögens unterscheidet das Gesetz noch einmal nach der "Juvenilität": Solches Verwaltungsvermögen, das einem Betrieb am maßgeblichen Stichtag weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist, nennt das Gesetz, einen bis 2011 nur im Schrifttum geprägten Begriff aufnehmend, "junges" Verwaltungsvermögen (§ 13 b Abs. 2 S. 3 ErbStG). "Verwaltungsvermögen" ist dabei der Oberbegriff, der "junges" wie sonstiges (das keine besondere gesetzliche Bezeichnung hat) umfasst.
Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung ist die einstufige Unternehmensstruktur (siehe § 13 b Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ErbStG). Für die Regelverschonung formuliert das Gesetz dabei die Anforderung, dass das übertragene Betriebsvermögen – gleichgültig, ob es sich um ein Einzelunternehmen (oder dessen Teilbetrieb), eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft handelt – zu nicht mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen bestehe (§ 13 b Abs. 2 S. 1 ErbStG). Für die Optionsverschonung legt es diese Grenze hingegen auf 10 % fest (§ 13 a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG).
Werden die hiernach zulässigen Obergrenzen für die Anteile des Verwaltungsvermögens eingehalten, steht die Begünstigung des gesamten übertragenen Vermögens indes noch nicht fest. Das übertragene Vermögen kann nämlich noch teilweise von der jeweils einschlägigen Verschonung ausgeschlossen sein, und zwar aus dem Grunde, dass dazu junges Verwaltungsvermögen gehört. Die Einzelheiten hierzu sind ungeklärt, insbesondere die Fragen, bei welchen Rechtsformen (der unmittelbar oder mittelbar übertragenen Rechtsträger beziehungsweise Vermögensmassen), auf welcher Stufe im Falle mehrstufiger Unternehmensstrukturen und auf welche Weise (im Sinne dogmatischer Konstruktion) junges Verwaltungsvermögen zum Teil-Begünstigungsausschluss führt.