Die vorgefundene Lage ist für den Rechtsanwender, besonders den Berater, misslich. Er sieht sich einerseits einem Gesetz gegenüber, dem seine Bedeutung nur unter großen Schwierigkeiten und auch dann nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist. Andererseits findet er eine Verwaltungsauffassung vor, die für sich genommen zwar eine Gestaltungsrichtschnur sein mag, sich jedoch wegen Unvereinbarkeit mit dem Gesetz als nicht gerichtsfest erweisen könnte.
Angesichts des schwer handhabbaren Gesetzeswortlauts ist eine gesetzgeberische Abhilfe wünschenswert. Wie diese im Einzelnen aussehen könnte, hängt von der vom Gesetzgeber zu beantwortenden Vorfrage ab, welche Auswirkungen welches junge Verwaltungsvermögen haben soll.
1. Klarstellung der geltenden Rechtslage
Soll die gegenwärtig zwar, wie gezeigt, geltende, aber dem Gesetz nur schwer zu entnehmende Rechtslage klargestellt werden, kann dies geschehen, indem § 13 b Abs. 2 S. 4–7 ErbStG durch folgende Sätze ersetzt werden:
"[4] Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert eines Betriebs, auch dem einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder dem einer Kapitalgesellschaft, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs; für Grundstücksteile des Verwaltungsvermögens ist der ihnen entsprechende Anteil am gemeinen Wert des Grundstücks anzusetzen. [5] Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist als Vergleichsmaßstab der Wert des Wirtschaftsteils (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes) anzuwenden. [6] Soweit zum Vermögen der Gesellschaft Wirtschaftsgüter gehören, die nach Satz 3 nicht in das begünstigte Vermögen einzubeziehen sind, ist der Teil des Anteils- oder Beteiligungswerts nicht begünstigt, der dem Verhältnis der Summe der Werte dieser Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert des Betriebs der Gesellschaft entspricht."
Die bisherigen S. 4 und 6 unterscheiden sich nur durch die auf die Worte "am gemeinen Wert des Betriebs" in S. 6 folgenden Worte "der Kapitalgesellschaft". Der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen S. 4 wird auf alle Betriebe, einzelunternehmerische wie die von Personen- und Kapitalgesellschaften, erstreckt. Hierdurch wird die weitgehende Dopplung, wird der bisherige S. 6 überflüssig. Die Personengesellschaften werden über eine Verweisung auf § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Bezug genommen, sodass hier keine wortreiche neue Aufzählung erfolgen muss. Der den bisherigen S. 7 ersetzende S. 6 wird auch für (Tochter-)Personengesellschaften anwendbar erklärt. Hierzu wird der Ausdruck "Kapitalgesellschaft" durch "Gesellschaft" ersetzt und neben dem "Anteil" auch die "Beteiligung" genannt.
2. Erhebung der Verwaltungsauffassung zum Gesetz
Soll die gegenwärtige Verwaltungsauffassung bestätigt werden, kann dies geschehen, indem § 13 b Abs. 2 S. 3–7 ErbStG durch folgende Sätze ersetzt werden:
"[3] Kommt Satz 1 nicht zur Anwendung, gehört solches Verwaltungsvermögen im Sinne des Satzes 2 nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des Absatzes 1, welches dem Wirtschaftsteil, Grundstück oder Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, dem Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder der Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre unmittelbar zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen). [4] Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs, auch dem einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder dem einer Kapitalgesellschaft, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs; für Grundstücksteile des Verwaltungsvermögens ist der ihnen entsprechende Anteil am gemeinen Wert des Grundstücks anzusetzen. [5] Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist als Vergleichsmaßstab der Wert des Wirtschaftsteils (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes) anzuwenden. [6] Soweit zum Vermögen einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 Verwaltungsvermögen gehört, welches dem Betrieb dieser Gesellschaft im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre unmittelbar zuzurechnen war (junges Tochter-Verwaltungsvermögen), ist der Teil des Anteils- oder Beteiligungswerts, der dem Verhältnis der Summe der Werte der Wirtschaftsgüter des jungen Tochter-Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs dieser Gesellschaft entspricht, als Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 anzusehen."
Im bisherigen S. 3 ist die Angabe "Nr. 1 bis 5" überflüssig, weil der in Bezug genommene Abs. 2 S. 2 nur diese fünf Nummern aufweist, also durch die Angabe gar keine Einschränkung stattfindet. Sie wird ohne Bedeutungsänderung weggelassen. S. 3 wird, der bisherigen Verwaltungsauffassung entsprechend, durch Bezugnahme auf Abs. 1 und die Einfügung des Wortes "unmittelbar" vor dem Wort "zurechnen" dahingehend verengt, dass der Begünstigungsausschluss für junges Verwaltungsvermögen nur noch für die Mutterebene, insbesondere den unmittelbar übertragenen Rechtsträger, gilt. Durch die veränderte Begriffsbest...