Der Antrag hat weitgehend Erfolg. Das Finanzgericht kann gemäß § 69 Abs. 3 S.1 iVm § 69 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (s. zuletzt BFH Beschluss vom 24.2.2012, IX B 146/11, DStR 2012, 599 ff).
Bei diesem Prüfungsmaßstab bestehen an der Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheids des Antragsgegners vom 23.11.2009 ernstliche Zweifel, soweit mit ihm mehr als 1.722 EUR Erbschaftsteuer festgesetzt worden ist.
Die persönliche Steuerpflicht der Antragstellerin ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Weder der Erblasser noch die Antragstellerin waren zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, dem Todestag des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), Inländer. Sie hatten beide keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG). Sie hatten sich, obwohl deutsche Staatsangehörige, auch länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten und auch im Inland keinen Wohnsitz gehabt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG). Zudem gehörten sie nicht zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c ErbStG genannten Personenkreis.
Die sich danach aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ergebende persönliche Steuerpflicht der Antragstellerin erstreckt sich nur auf Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG), im Streitfall nur auf den ererbten Grundbesitz, § 121 Nr. 2 BewG.
Dessen Wert hat der Antragsgegner zutreffend mit den von den Finanzämtern A und B festgestellten Werten angenommen.
Nach § 12 Abs. 3 ErbStG hat der Antragsgegner Grundbesitz im Sinne des § 19 Abs. 1 BewG mit dem nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG auf den Bewertungsstichtag, den Todestag des Erblassers, festgestellten Wert anzusetzen. Die Wertfeststellung erfolgt nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG durch eine gesonderte Feststellung, wenn wie hier der Wert des Grundbesitzes für die Erbschaftsteuer von Bedeutung ist. Zuständig für diese gesonderte Feststellung ist nicht das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, hier der Antragsgegner (s. § 35 ErbStG in Verbindung mit § 1 und Anlage 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 16.12.1987, GV. NW S. 450, zuletzt geändert durch die VO vom 13.11.2011, GV. NRW S. 562), sondern nach § 152 Nr. 1 BewG das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Die danach zu erlassenden Feststellungsbescheide stellen für die Festsetzung der Erbschaftsteuer Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) dar, deren Feststellungen nur durch Anfechtungen dieser Bescheide und nicht durch Anfechtung der Erbschaftsteuerbescheide, die insoweit Folgebescheide sind, angefochten werden können, § 351 Abs. 2 AO. Vielmehr binden die Feststellungen der Feststellungsbescheide über Grundbesitzwerte die Finanzämter, die Erbschaftsteuerbescheide erlassen (s. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Diese Bindung entfällt nur, wenn die Feststellungsbescheide keine Wirkungen entfalten. Das wäre nur dann der Fall, wenn ihre Vollziehung ausgesetzt ist (s. § 361 Abs. 1 AO) oder sie nach § 125 Abs. 1 und 2 AO nichtig sind. Dazu aber ist im Streitfall nichts vorgetragen worden.
Von dem so ermittelten Erwerb hat der Antragsgegner zu Recht mangels anderer Nachweise nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG den Betrag von 10.300 EUR abgezogen.
Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin nur den Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG gewährt hat, bestehen allerdings ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheides.
Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 ErbStG steht der Antragstellerin auch kein höherer Freibetrag zu.
Von dem durch Art. 11 Nr. 1 und 8, Art. 25 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) vom 7.12.2011 (BGBl I, 2592) auch für nicht bestandskräftig abgeschlossene Steuerfestsetzungen eingeführten Antragsrecht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ErbStG hat sie keinen Gebrauch gemacht. Nach dieser Vorschrift hätte sie beantragen können, den Erwerb nach ihrem Vater insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln, da sie und der Erblasser ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU hatten. Diese Befugnis findet nämlich nach § 37 Abs. 7 Satz 2 ErbStG auf Antrag auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer vor dem 14.12.2012 entstanden ist, soweit die diesbezüglichen Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind.
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