Der Kläger hat die Beklagte – seine Mutter – im Wege der Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung für ein Hausgrundstück in Q., eidesstattliche Versicherung und Zahlung eines Pflichtteils aus dem Nachlass seines verstorbenen Vaters und Ehemannes der Beklagten, Herrn K.H.M., in Anspruch genommen.Am 5.9.2008 schlossen die Eheleute einen Erbvertrag vor dem Notar S.B. in Sa. (Urkundenrolle Nummer), in dem der Ehemann seine Ehefrau zur alleinigen Erbin einsetzte.
Am 23.1.2010 verstarb Herr K.H.M. Mit an die Beklagte gerichtetem Anwaltsschreiben vom 27.5.2010 erklärte der Kläger, er sei neben seinem Bruder pflichtteilsberechtigt und habe einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 1/8 des Nachlasses. Zudem bestehe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Kläger forderte die Beklagte auf, bis zum 30.6.2010 durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB umfassend Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen sowie über sämtliche ihr bekannte unentgeltliche Verfügungen des Erblassers aus den letzten zehn Jahren.
Die Beklagte ließ mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.6.2010 erklären, der Auskunftsanspruch werde anerkannt und zu gegebener Zeit befriedigt. Innerhalb der gesetzten Frist sei das aber nicht möglich. Der Kläger verlängerte daraufhin die Frist nach telefonischer Rücksprache um drei Wochen. Unter dem 16.7.2010 erbat die Beklagte eine weitere Fristverlängerung und wies darauf hin, dass ein Pflichtteilsanspruch nicht bestehe, da die Passiva die Aktiva überstiegen. Zur "Vorabinformation" ließ sie erklären, das vom Kläger als zum Nachlass gehörend vermutete Hausgrundstück stehe seit mehr als 30 Jahren in ihrem Eigentum.
Nach Ablauf einer letzten, zum 15.9.2010 gesetzten Nachfrist hat der Kläger am 8.10.2010 beim Landgericht Sa. eine Stufenklage eingereicht. Den vorläufigen Streitwert hat er – mit Blick auf seine Annahme, das Hausgrundstück der Beklagten sei jedenfalls im Rahmen einer Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen (siehe S. 8 des Schriftsatzes vom 28.2.2011) – auf 25.000 EUR beziffert.
Er hat in der Klageschrift behauptet, der Erblasser habe der Beklagten vor ca. 30 Jahren das vormals ihm allein gehörende Anwesen in der Straße Nr. 6, Q., geschenkt. Er hat die Ansicht vertreten, die Zehnjahresfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB habe erst zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe – hier also mit dem Tod des Erblassers – zu laufen begonnen. (...)
Im Termin vom 19.9.2011 hat das Landgericht vorgeschlagen, die Parteien mögen sich dahin vergleichen, dass die Beklagte zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche 1.500 EUR zahle (Berechnung S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 19.9.2011).
Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht mit Beschlüssen vom 19.10.2011 und vom 20.12.2011 den Streitwert vorläufig (bis zum Zeitpunkt der Einreichung eines Schriftsatzes, mit dem der Klageantrag zu 3 beziffert werde) festgesetzt auf 25.000 EUR bis zum 28.2.2011, auf 1.500 EUR ab dem 1.3.2011 (infolge der Mitteilung des Klägers vom 28.2.2011, wonach der Auskunftsanspruch hinsichtlich des Werts des Hausanwesens nicht mehr weiter verfolgt werde).
Ein von der Beklagten zwischenzeitlich vorgelegtes Nachlassverzeichnis des Notars S.B. vom 29.9.2011 (Urkundenrolle Nr.) – unter Buchstabe C. der Urkunde mangels Auflistung von Passiva explizit als Teilverzeichnis bezeichnet – hat der Kläger als unvollständig gerügt.
Im Termin vom 30.1.2012 haben die Parteien vor dem Landgericht einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche aus dem streitgegenständlichen Erbfall zur Zahlung von 1.500 EUR verpflichtet hat; im Übrigen haben sie den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und das Gericht um eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO gebeten.
Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 21.2.2012 hat das Landgericht die Kosten des Vergleichs in vollem Umfang der Beklagten auferlegt, die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen dem Kläger zu 94 % und der Beklagten zu 6 %. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Kläger wäre mit dem Wertermittlungsantrag unterlegen und er sei hierauf von der Beklagten schon durch das vorgerichtliche Schreiben vom 27.5.2010 aufmerksam gemacht worden. Das Unterliegensrisiko sei insoweit von ihm zu tragen, als der Zahlungsklage überzogene Wertvorstellungen zugrunde gelegt worden seien,
Der Kläger hat gegen die ihm am 24.2.2012 zugestellte Entscheidung am 7.3.2012 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Beklagten aufzuerlegen. Dabei hat er mit Blick auf eine von ihm offenbar angenommene neue Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 20.12.2011 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde eine Streitwertbeschwerde "impliziere".
Der Kläger hebt hervor, dass er nie einen auf erhöhten Wertvorstellungen gründenden Zahlungsantrag gestellt habe. Er meint, das Landgericht übersehe, dass der Auskunftsanspruch mit dem hohen Streitwert unter Einschluss des vermeintlich dem Erblasser...