Der Charme der Cash-Gesellschaft bestand insbesondere darin, dass der Erblasser/Schenker die Gestaltung allein (ohne weitere Beteiligte/Gesellschafter) und ohne die Eingehung eines echten wirtschaftlichen Risikos umsetzen konnte. So einfach geht es heute – in der Regel – nicht mehr. Denn der vermögende Schenker muss nun entweder selbst an einem operativen Unternehmen beteiligt sein oder er ist auf die Zusammenarbeit mit einem solchen Unternehmen angewiesen. Diese Zusammenarbeit kann man sich folgendermaßen vorstellen:
Die Unternehmensgruppe U wird von einer Holding-Gesellschaft in den Rechtsform der GmbH (U GmbH) beherrscht. Diese U GmbH hält Mehrheitsbeteiligungen (Mehrheit der Kapitalbeteiligungen sowie der Stimmrechte) an diversen Tochter- und (mittelbar) Enkelgesellschaften, von denen einige (insbesondere die X KG) ausschließlich operative Tätigkeiten iSv § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG verfolgen. Die Tochter- und Enkelgesellschaften sind teilweise fremdfinanziert.
Schenker S verfügt über Barvermögen, das er gerne – möglichst steuerfrei – dem Beschenkten B zuwenden möchte. Da die Cash-GmbH als Gestaltung nicht mehr in Betracht kommt, könnte er mit der U GmbH eine Finanzierungsgesellschaft errichten, sein Barvermögen in diese einlegen und anschließend seine Beteiligung an der Finanzierungsgesellschaft – steuerfrei, § 13 a Abs. 8 ErbStG – an B verschenken.
Als Rechtsform für die Finanzierungsgesellschaft bietet sich die (gewerblich geprägte) GmbH & Co. KG an. Damit diese aus der Sicht der U GmbH bzw. deren Tochter- und Enkelgesellschaften als verbundenes Unternehmen anzusehen ist, hält die U GmbH an der KG die Mehrheit des Festkapitals und hat die Mehrheit der Stimmrechte inne. S wird Kommanditist (steuerlich Mitunternehmer) mit einer Beteiligungsquote von unter 50 %. Das Festkapital wird eher bescheiden dotiert sein, um das notwendige wirtschaftliche Engagement der U GmbH gering zu halten.
Die eigentliche Finanzausstattung der Finanzierungs-KG erfolgt nicht in Form festen Kommanditkapitals, sondern durch Dotierung des bei der KG für S eingerichteten Kapitalkontos II, das weder Beteiligungs- noch Stimmrechte vermittelt, dem aber Eigenkapital-Charakter zukommt und das – vermögensmäßig – allein S zusteht. Nun ist die Finanzierungsgesellschaft in der Lage, Darlehen auszureichen. Diese gewährt sie an verbundene Unternehmen, z. B. an die X KG mit der Maßgabe, dass diese die Darlehensmittel ausschließlich zur Finanzierung ihrer operativen Tätigkeit (iSv § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) einsetzt. Dies kann z. B. auch durch die Ablösung einer entsprechenden Zwecken dienenden bestehenden Finanzierung erfolgen.
Wenn S anschließend seinen Mitunternehmeranteil an der Finanzierungsgesellschaft (einschließlich des Guthabens auf dem Kapitalkonto II) an B verschenkt, spielt der Umfang der im Vermögen der KG vorhandenen Forderungen keine Rolle. Denn hinsichtlich des Finanzvermögens gilt beim Verwaltungsvermögenstest die Bereichsausnahme des § 13 b Abs. 2 Nr. 4 a Satz 2 ErbStG. Anderes Vermögen (außer den Forderungen gegen verbundene Unternehmen) hat die KG nicht, sodass die Steuerfreiheit jedenfalls nicht an der Verwaltungsvermögensquote scheitern kann. Auch das Lohnsummenkriterium spielt keine Rolle, da die KG keinen (jedenfalls aber nicht mehr als 20) Mitarbeiter hat.
Natürlich muss B die Beteiligung über einen Zeitraum von sieben Jahren fortführen, darf sie weder kündigen noch verkaufen. Wenn allerdings die Finanzierungstätigkeit eingestellt und die im Übertragungszeitpunkt an verbundene Unternehmen ausgereichten Darlehen zurückgeführt werden sollten, wäre das unschädlich. Das gilt selbst dann, wenn anschließend Wertpapiere gekauft und eine Vermögensverwaltung begründet werden sollte. Denn der Verwaltungsvermögenstest ist rein stichtagsbezogen. Erfolgt nach der Übertragung (innerhalb der übertragenen Finanzierungsgesellschaft) eine Vermögensumschichtung, ist dies irrelevant.