Der Antrag muss bestimmte Angaben enthalten, die in Art. 65 Abs. 3 aufgeführt werden. Die Angaben sind nur erforderlich, soweit diese dem Antragsteller bekannt sind und soweit sie von der Ausstellungsbehörde zur Beschreibung des Sachverhalts, dessen Bestätigung der Antragsteller begehrt, benötigt werden, Art. 65 Abs. 3. In jedem Fall muss der Zweck angegeben werden, der mit dem Europäischen Nachlasszeugnis verfolgt wird, Art. 65 Abs. 3 lit. f). Dieser bestimmt letztlich, welche Angaben das Zeugnis beinhalten muss.
Die Formulierung in Art. 65 Abs. 3, der zufolge Angaben nur erforderlich sind, soweit diese dem Antragsteller bekannt sind und soweit sie von der Ausstellungsbehörde zur Beschreibung des Sachverhalts, dessen Bestätigung der Antragsteller begehrt, benötigt werden, ist insofern irreführend, als einige Angaben unerlässlich erscheinen, unabhängig davon, ob sie dem Antragsteller bekannt sind oder nicht.
Dies liegt auf der Hand, soweit die Angaben erforderlich sind, um den Erblasser zu identifizieren. Gleiches gilt aber auch für die Frage nach dem Zivilstand des Erblassers und der Frage, in welchem Güterstand der Erblasser gegebenenfalls lebte. Ohne entsprechende Angaben ist die Ausstellungsbehörde nicht in der Lage, die Rechtslage richtig zu beurteilen.
Nur soweit die Ausstellungsbehörde aufgrund der Mitwirkungspflicht, die Art. 66 Abs. 5 statuiert, oder aufgrund anderer Umstände die Möglichkeit hat, fehlende Angaben selbst zu ermitteln hat, kann darauf verzichtet werden, dass der Antragsteller die Angaben macht, die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlich sind, der durch das Zeugnis bestätigt werden soll.
Die Unkenntnis des Antragstellers macht die Angaben nicht entbehrlich.
Gemäß Art. 65 Abs. 3 lit. k) sind im Antrag Angaben darüber zu machen, ob einer der Berechtigten eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft abgegeben hat. Nicht erwähnt wird der Erbverzicht. Der Erbverzicht ist zahlreichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bekannt. Er wird entweder als Vertrag in notarieller Urkundsform geschlossen, wie z. B. in Deutschland, oder als einseitige notarielle Erklärung, wie z. B. in Frankreich, oder aber als einseitige schriftliche Erklärung, deren Wirksamkeit von einer ausreichenden Kompensation für den Verzichtenden abhängt, so in Finnland und Schweden. Art. 65 Abs. 3 zufolge muss ein Erbverzicht im Antrag auf Zeugniserteilung nicht erwähnt werden. Dies ist überraschend, da der Verzicht nach mehreren Rechtsordnungen unmittelbaren Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge hat. Richtigerweise wird ein Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses auch ohne europarechtliche Vorgabe einen etwaigen Erbverzicht erwähnen.