Art. 68 bestimmt den (möglichen) Inhalt des Nachlasszeugnisses. Dem Ratschlag verschiedener Seiten, den Inhalt des Zeugnisses zu begrenzen, ist der Verordnungsgeber leider nicht gefolgt.
1. Inhalt des Zeugnisses
Der Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich grundsätzlich nach dem Zweck, für den es ausgestellt werden soll. Soweit der Zweck es nicht erfordert, kann das Formblatt für das Zeugnis unausgefüllt bleiben (Angaben, "soweit ... erforderlich", Art. 68).
Der Zweck des Zeugnisses wird in Art. 63 Abs. 2 konkretisiert. Es ist ausschließlich für Zwecke von Erben, dinglichen Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern bestimmt, Art. 63 Abs. 1. Ferner bestimmt Art. 63 Abs. 1, dass der Zweck des Zeugnisses darauf gerichtet sein muss, dass der Antragsteller sich in einem anderen Mitgliedstaat auf seine Rechtsstellung berufen will.
Der konkrete Zweck wird von diesen Beteiligten vorgegeben. Relevant ist die konkrete Zweckbestimmung im Zusammenhang mit dem zwingenden Inhalt, den das Europäische Nachlasszeugnis enthalten muss, s. Art. 68. Nur in den seltensten Fällen werden alle Angaben, die das Zeugnis potenziell enthalten kann, erforderlich sein. Durch eine enge Begrenzung des verfolgten Zwecks kann der erforderliche Inhalt des Zeugnisses begrenzt werden.
Die Ausstellungsbehörde ist gemäß Art. 67 Abs. 1 zwingend gehalten, das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellte Formblatt zu verwenden. Das Formblatt umfasst ca. 20 Seiten. Durch dieses Formblatt dürfen Angaben, die für die Erreichung des mit dem Zeugnis verfolgten Zwecks nicht erforderlich sind, nicht als zwingende Angaben verlangt werden. Andernfalls würden die Vorgaben der Verordnung durch das Formblatt unzulässig manipuliert.
Anders als Art. 65 Abs. 3 lit. f) sieht Art. 68 nicht vor, dass der Zweck anzugeben ist, der mit dem Zeugnis verfolgt wird. Dies ist verwunderlich, da der Zweck ausweislich des Einleitungssatzes von Art. 68 maßgebend dafür ist, welche Angaben im Zeugnis erforderlich sind.
2. Angaben zu den Beschränkungen der Rechte der Erben
Art. 68 lit. n) sieht vor, dass Beschränkungen der Rechte der Erben und der Vermächtnisnehmer nach dem auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwenden Recht und nach Maßgabe der Verfügung von Todes wegen anzugeben sind.
Die Bestimmung sollte so gelesen werden, dass Angaben zu Beschränkungen der Rechte der Erben und der Vermächtnisnehmer nur erforderlich sind, soweit sich die Beschränkungen nicht bereits aus dem Gesetz ergeben.
Ordnet der Erblasser beispielsweise Testamentsvollstreckung an mit der Folge, dass die Befugnisse des Erben beschränkt werden, wäre dies im Zeugnis nur stichwortartig zu vermerken. Einer Auflistung einzelner Beschränkungen des Erben aufgrund der Anordnung des Erblassers bedürfte es bei einer restriktiven Auslegung der Bestimmung demgegenüber nicht. Für ein derartiges Verständnis der Bestimmung spricht, dass weitergehende Anforderungen Antragsteller und ausstellende Behörde überfordern und die Praxistauglichkeit des Zeugnisses einschränken würden.
Der Wortlaut des Art. 68 lit. n) steht einer restriktiven Auslegung, wie sie hier befürwortet wird, möglicherweise entgegen, so ist zu befürchten. Denn die Regelung spricht ausdrücklich von Beschränkungen "nach dem auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht" und nicht von Beschränkungen und Rechten aufgrund der gegebenenfalls zugrundeliegenden Verfügung von Todes wegen.
Art. 68 lit. o) bestimmt, dass die Befugnisse des Testamentsvollstreckers und/oder des Nachlassverwalters und die Beschränkungen dieser Befugnisse nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht und/oder nach Maßgabe der Verfügung von Todes wegen anzugeben sind.
Hier gilt Ähnliches wie bei den Beschränkungen der Rechte der Erben und der Vermächtnisnehmer. Wünschenswert wäre, dass derartige Angaben nur erforderlich sind, soweit sich die Beschränkungen nicht bereits aus dem Gesetz ergeben. Ausreichend sollte eine stichwortartige Erwähnung der Befugnisse und Beschränkungen sein. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass weitergehende Anforderungen das Europäische Nachlasszeugnis überfordern würden. Aber auch hier gibt der Wortlaut vor, dass Befugnisse und Beschränkungen "nach dem auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht" und nicht lediglich aufgrund der gegebenenfalls zugrundeliegenden Verfügung von Todes wegen anzugeben sind.
Dass eine Begrenzung der zwingend gebotenen Angaben im Zeugnis zu Rechten und Beschränkungen von Erben, Testamentsvollstreckern etc. wünschenswert wäre, wird deutlich, wenn man die Gutglaubenswirkungen des Zeugnisses betrachtet: Beschränkungen, die nicht im Zeugnis genannt sind, gelten als nicht gegeben, Art. 69 Abs. 4.
Die Problematik wird anhand des folgenden Beispiels deutlich: Ordnet der Erblasser eine auflösend bedingte Testamentsvollstreckung an, bei der der konkrete Bedingungseintritt von Umständen abhängt, die nicht im Europäischen Nachlassz...