Zu Beginn seiner Ausführungen wies Dr. Michael Meister, MdB (CDU) und Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Fiananzen, auf die Planung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hin, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 zur Erbschaftsteuer (Az.: 1 BvL 21/12, Anm. d. Verf.) zügig umzusetzen, und zwar innerhalb der ebenfalls im Urteil bestimmten Frist. Er gehe davon aus, dass das Gesetz Anfang des 2. Quartals 2016 verabschiedet sei. Aus diesem Grund brauche die Frage, ob eine etwaige Neuregelung zurückwirken werde, nicht im Zentrum zu stehen; eine solche Rückwirkung sei derzeit nicht beabsichtigt. Lohnender sei es, über die tragenden Eckpunkte der Neuregelung zu diskutieren, wie sie vom BMF Ende Februar 2015 skizziert worden seien. Auch wenn dadurch keine "Komplettdiskussion" über das derzeitige System der Erbschaftsteuer angestoßen werden solle, beabsichtige man eine offene Diskussion zu führen mit dem klaren Ziel, eine verfassungsgemäße Erbschaftbesteuerung von Unternehmen zu schaffen. Demgegenüber solle schon deshalb keine grundlegende Reform der Erbschaftsteuer angestrebt werden, weil diese angesichts der politischen Verhältnisse in Bundestag und -rat kaum rechtzeitig durchsetzbar sei. Im Übrigen sei man sich bewusst, dass in Deutschland eine starke mittelständische und von Familienunternehmen geprägte Wirtschaftsstruktur bestehe, die es zu stützen und zu erhalten gelte. Besonders anspruchsvoll bei der Umsetzung der Neuregelung sei dabei, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte "Bedürfnisprüfung" hinsichtlich einer Verschonung von erbschaftsteuerlichen Belastungen anhand abstrakter, insbesondere qualitativer Kriterien zu formulieren. Das BMF sei insofern bestrebt, Belastungen auf der Unternehmensebene zu vermeiden, wenn dafür ein Bedürfnis bestehe, was durchaus auch bei großen, nicht zwingend personalistisch geprägten Unternehmen der Fall sein könne. Vielmehr sollten im Prinzip alle Unternehmen in den Genuss der Verschonung kommen können. Ein Bedürfnis hierfür müsse aber jenseits bestimmter Grenzen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts konkret festgestellt werden. Die Abgrenzung, ob ein Bedürfnis bestehe oder nicht, lasse sich jedoch nur schwer mit qualitativen Kriterien, wie beispielsweise einer bestimmten Eigentümerstruktur, erreichen. Vielmehr sei die Einführung einer erwerbsbezogenen Freigrenze von 20 Mio. EUR (bezogen auf den Wert im einzelnen Erbfall) sinnvoll. Aus steuersystematischen Gründen sei dabei auf die Ebene des unentgeltlich Bereicherten, also den Erben, abzustellen und nicht der Unternehmenswert heranzuziehen. Weiter führte Meister aus, dass nach derzeitigen Planungen auf eine Prüfung der Lohnsummenregelung bei Unternehmen mit einem Unternehmenswert bis zu 1 Mio. EUR verzichtet werden. soll. Bei der Neudefinition des begünstigten betrieblichen Vermögens werde, in Abkehr von der bisher geltenden "Negativdefinition", anhand einer quotalen Obergrenze eine "Positivdefinition" angestrebt, wonach zum begünstigten Vermögen alle Wirtschaftsgüter gehören sollen, die überwiegend, also zu mehr als 50 %, einem unternehmerischen Hauptzweck dienen. Betriebliche Schulden sollen dazu konsolidiert und saldiert werden und jeweils anteilig dem begünstigten und nichtbegünstigten Vermögen zugerechnet werden.
In der anschließenden Diskussion hob Meister nochmals hervor, dass das BMF bestrebt sei, zügig eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen, sodass sich eine Rückwirkungsproblematik, auch im Hinblick auf die bisweilen von der Finanzverwaltung unter Vorbehalt erlassenen Steuerbescheide, eher nicht stellen werde. Auf eine Frage aus dem Podium, ob das BMF auch in Erwägung gezogen habe, nur dasjenige zu besteuern, was der Erbe konkret aus dem Unternehmensvermögen entnommen habe, entgegnete Meister, dass dies durchaus in Erwägung gezogen worden sei, man hier allerdings eine Gefahr der Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund im Vergleich zur Besteuerung sonstigen, unentgeltlich erworbenen Vermögens sehe. Um mögliche Risiken der Verfassungswidrigkeit zu vermeiden, sei dieser Ansatz (bisher) nicht weiter verfolgt worden. Für irrelevant halte man den Hinweis auf eine "verkappte Vermögensteuer"; denn besteuert werde der Hinzuerwerb, nicht ein eventuell beim Erben schon vorhandenes Vermögen. Nicht ausgeschlossen sei es aber, im Rahmen der Bedürfnisprüfung für die Verschonung des Unternehmens darauf abzustellen, ob der Erbe die auf seinen Hinzuerwerb entfallende Steuer aus freien Mitteln begleichen könne oder hierfür seinen Anteil bei der Gesellschaft liquidiere müsse, womit notwendigerweise deren Liquidität betroffen werde. Die Bedenken eines Teilnehmers, dass die freie Gestaltbarkeit der Zuordnung zum begünstigten oder nichtbegünstigten Vermögen weitgehend erhalten bleibe, teilte Meister nicht. Das Problem der Abgrenzung stelle sich zwar weiterhin – es sei auch nicht zu vermeiden; durch eine "Positivdefinition", also die erforderliche ü...