Die Erhaltung der Gegenstände muss wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegen. Bezüglich des geforderten öffentlichen Interesses wurden dabei hohe Hürden errichtet. So wird für die nahezu inhaltsgleiche – auf die Besteuerung von Grundbesitz bezogene – Schwestervorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG vom BVerwG gefordert, dass das "öffentliche Interesse in rechtlichen Bindungen zum Ausdruck kommt, die hohen Anforderungen unterliegen und über das hinausgehen, was beim Grundbesitz Grundstückseigentümern von der Rechtsordnung, z. B. aufgrund bauordnungsrechtlicher Bestimmungen, allgemein zugemutet wird, d. h. Bindungen, die den Eigentümern zur Unrentabilität führende, zusätzliche Nutzungsbeschränkungen auferlegen". Zuständiger Adressat hinsichtlich der Auslegung solcher Fragen soll grundsätzlich die Finanzverwaltung sein.
Bedeutung für die Geschichte setzt indessen voraus, dass der Gegenstand für die historische, kunsthistorische, d. h. vergangenheitsbezogene, Forschung von Interesse ist. Wissenschaftliche Bedeutung kommt einem solchen Gegenstand zu, welcher für die naturwissenschaftliche, prähistorische, archäologische oder historische Forschung von Bedeutung ist.
a) Bedeutung für die Kunst
Bedeutung für die Kunst ist der Rspr. des BVerwG zufolge dann zu bejahen, wenn "auf dem Grundstück befindliche Anlagen das ästhetische Empfinden in besonderem Maße ansprechen oder zumindest den Eindruck vermitteln, dass es sich dabei um etwas nicht Alltägliches oder um eine Anlage mit Symbolgehalt handelt."
Ob und inwieweit diese Grundsätze auf bewegliche Gegenstände übertragbar sind, bleibt zunächst zweifelhaft. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt indes offen, wie das öffentliche Interesse für von Grundbesitz losgelöste, bewegliche Kunstgegenstände zu bestimmen ist. Das FG Münster hat in einer zu diesen Fragen ergangenen Entscheidung eine Bezugnahme auf die zu § 32 GrStG aufgestellten Anforderungen, unter Hinweis auf die mangelnde Vergleichbarkeit der Fallgruppen, abgelehnt.
Die Verwaltung bedient sich indessen, unter Bezugnahme auf die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 – ErbStR 2011, aus Vereinfachungsgründen diverser Pauschalierungen. So gilt bei Gegenständen, die in der Denkmalliste oder in einem entsprechenden Verzeichnis eingetragen sind, der Nachweis des öffentlichen Erhaltungsinteresses als erbracht. Dasselbe gilt für Gegenstände, die im Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive (nationale Liste) eingetragen sind. Die Eintragung in der Denkmalliste oder in der nationalen Liste ist gleichwohl keine Voraussetzung, um das Tatbestandsmerkmal der Bedeutung für die Kunst zu bejahen.
Mangels gesetzlicher Konkretisierung des Erhaltungsinteresses sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger – jedenfalls höchstrichterlicher – Rechtsprechung, wird Kunstsammlern bei der Frage, ob die Erhaltung eines konkreten Gegenstands im öffentlichen Interesse liegt, im Zweifel zur Einholung einer verbindlichen Auskunft gem. § 89 AO geraten werden müssen. Soweit die Frage der Verschonungswürdigkeit ungeklärt geblieben ist, hat das Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzamt den Nachweis hinsichtlich der Privilegierungsbedürftigkeit des Gegenstands anzufordern.
Auch die Finanzverwaltung ist sich der Komplexität hinsichtlich der Beurteilung bewusst. So heißt es in den ErbStR 2011 weiter, dass – bei fehlender Eintragung in den genannten Verzeichnissen – der Nachweis darüber, dass die Erhaltung bestimmter Kunstwerke wegen ihrer Bedeutung für die Kunstgeschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, in Zweifelsfällen durch ein Gutachten der landesrechtlich zuständigen Behörde zu erbringen ist.
Immerhin eine Indizwirkung für das Vorliegen des öffentlichen Erhaltungsinteresses soll zugunsten von Kunstsammlungen angenommen werden, denen auf dem Kunstmarkt eine hohe Wertschätzung (im monetären Sinne) entgegengebracht wird. Diese Vermutung lässt aber mitnichten den Umkehrschluss zu, Kunstobjekte oder Kunstsammlungen von geringem Geldwert seien im Zweifel nicht erhaltenswert.