In der Aufzählung der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steuerbefreiten Vermögensgegenstände stehen Kunstgegenstände und Kunstsammlungen gleichrangig nebeneinander. Der Begriff "Kunstsammlungen" soll, in Abgrenzung zu einzelnen Kunstwerken oder einer bloßen Vielzahl solcher, Kunstobjekte als Sachgesamtheiten steuerlich erfassen. Der erbschaft- und schenkungsteuerliche Sammlungsbegriff gilt im System der einzelnen Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG als neuralgischer Punkt, der insbesondere die Praxis vor erhebliche Probleme stellt.
Die ganz hM in Rechtsprechung und Literatur versteht den Sammlungsbegriff als wirtschaftliche Einheit von Kunstgegenständen, welche nach bestimmten Ordnungsprinzipien zusammengefasst wurden. Darüber hinausgehend wird zudem gefordert, dass eine Kunstsammlung erst durch ihre Zusammenfassung und Ordnung ihren besonderen Wert erhalten müsse.
Diese Ordnungsprinzipien können im Einzelfall kunsthistorischen Charakter, aber auch inhaltliche Ausrichtung, wie etwa die Sammlung von Stillleben, haben. Neben diesen sachlichen Kriterien kommen auch nach rein subjektiven Prinzipien ausgerichtete Kunstsammlungen in Betracht, etwa wenn eine Sammlung zwar keinem objektiven Ordnungskriterium wie Inhalt, Stilrichtung, Material oder Technik zugeordnet werden kann, die Sammlung aber mit bestimmten Personen verbunden wird und in Kunstkreisen insoweit Beachtung findet.
Es stellt sich angesichts des zur Steuerbefreiung erforderlichen öffentlichen Erhaltungsinteresses die Frage, ob eine Sammlung als Sachgesamtheit nur dann als erhaltenswert gelten kann, wenn die Erhaltung sämtlicher der Sammlung zugeordneter Kunstobjekte jeweils für sich genommen von öffentlichem Interesse ist. Versteht man den Begriff der Kunstsammlung dabei als wirtschaftliche Einheit, welche nach bestimmten, nachvollziehbaren und überprüfbaren Ordnungsprinzipien angelegt wurde, darf es bei der Frage nach dem Erhaltungsinteresse sinngemäß nicht darauf ankommen, ob jedes einzelne Kunstwerk diese Voraussetzungen erfüllt. Dies würde den Sinn und Zweck der Befreiungsmöglichkeit für Kunstsammlungen konterkarieren. Die gesetzgeberische Intention für die Schaffung dieser Fallgruppe war nicht zuletzt, die hinter dem oftmals jahrzehntelangen Zusammentragen einzelner Stücke stehenden Anstrengungen des Sammlers in angemessener Weise zu honorieren. Darüber hinaus bestünde bei Versagung der Befreiung einer Sammlung in ihrer Gesamtheit die Gefahr, dass eine – nach schützenswerten Prinzipien – aufwändig aufgebaute Sammlung in einen erhaltenswerten und einen nicht erhaltenswerten Teil zerstückelt und der letztere Teil an Dritte veräußert würde. Entscheidend muss daher im Ergebnis sein, ob die Sammlung als Ganzes wert ist, im öffentlichen Interesse erhalten zu werden. Nur dann ist die vollumfängliche Verschonung aller Sammlungsgegenstände von der Erbschaftsteuer trotz einzelner, für sich genommen nicht privilegierter Objekte, sachlich gerechtfertigt.