Einführung
Aus deutscher Sicht stehen dem Erblasser verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl, eine letztwillige Verfügung zu errichten. In der Praxis am meisten verbreitet sind das eigenhändige Testament iSd § 2247 BGB sowie das öffentliche (notarielle) Testament iSd § 2232 BGB. Für ein notarielles Testament spricht eine ganze Reihe von Vorteilen:
Die vorgenannten Vorteile sind den mit einem notariellen Testament verbundenen Gebühren gegenüberzustellen. Bei einer Beurkundung eines Einzeltestaments wird 1,0 Gebühr nach Nr. 21200 GNotKG ausgelöst, bei der Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrages entstehen hingegen 2,0 Gebühren nach Nr. 21100 GNotKG. Der Geschäftswert richtet sich im Regelfall nach § 102 Abs. 1 S. 1 GNotKG nach dem Wert des Vermögens des Erblassers/der Erblasser. Demzufolge kostet die Beurkundung eines Einzeltestaments in Deutschland bei einem Vermögen von 60 Mio. EUR ca. 31.000 EUR (inkl. USt, zzgl. Auslagen). Bei einem Erbvertrag/gemeinschaftlichen Testament müssten die Erblasser hingegen ca. 63.000 EUR zahlen. Demgegenüber sind Beurkundungskosten in den meisten Kantonen in der Schweiz frei verhandelbar, auch wenn die Notarkammern teilweise zur Vereinheitlichung Gebührentabellen veröffentlicht haben. Die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung kann in der Schweiz häufig vermögensunabhängig für 2.500–5.000 CHF vorgenommen werden.
Diese signifikante Kostenersparnis ist nur dann von Vorteil für die Mandanten, wenn die in der Beurkundung der letztwilligen Verfügung in der Schweiz mit der vergleichbaren Rechtssicherheit und Anerkennung in der Praxis verbunden ist.
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Viele Erblasser verzichten auf die Errichtung eines notariellen Testaments, da sie die damit verbundenen Kosten vermeiden möchten. Sicherlich kann ein Testament in solchen Fällen auch handschriftlich errichtet werden. Dies ist aber häufig mit einem größeren Aufwand verbunden und genießt nicht die gleichen Vorteile, wie ein notarielles Testament. Der nachfolgende Beitrag untersucht die Frage, ob eine letztwillige Verfügung auch in der Schweiz notariell errichtet werden kann und ob diese im Rechtsverkehr in Deutschland gleichermaßen anerkannt ist.
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Schutz des Erblassers vor Beeinflussung, |
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die gemäß §§ 405, 418 ZPO erhöhte Beweiskraft, |
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Vermeidung von Formfehlern, |
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Schutz vor unbefugter Veränderung, |
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Ersparnis eines Erbscheins zur Grundbucheintragung nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO. |
1. Wirksamkeit einer Beurkundung eines Einzeltestaments in der Schweiz
Die Formgültigkeit von Verfügungen von Todes wegen richtet sich in Deutschland im Verhältnis zur Schweiz nach den Regelungen des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 (nachfolgend "Abkommen"). Dieses Abkommen ist im Verhältnis zur Schweiz seit 17.10.1971 in Kraft. Das Abkommen geht den kollisionsrechtlichen Regelungen des Art. 27 EUErbVO vor und wurde durch das Gesetz zum internationalen Erbrecht vom 29.6.2015 durch Neufassung des Art. 26 EGBGB übernommen. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a) dieses Abkommens ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, entspricht. Wenn ein Schweizer Notar die Schweizer Formvorschriften zur Beurkundung von letztwilligen Verfügungen befolgt (sog. Ortsform), ist das beurkundete Testament auch in Deutschland grundsätzlich als formgültig anzusehen. Der BGH entschied in einem Urteil den umgekehrten Fall, in dem ein niederländischer Staatsangehöriger in Deutschland ein wirksames handschriftliches Testament errichten konnte (Ortsform), obwohl die niederländische Rechtsordnung die öffentliche Form zwingend vorsieht. Die Dauer des Aufenthalts am Vornahmeort ist dabei unbeachtlich. So hat das LG München entschieden, dass ein mündliches Testament wirksam ist, wenn dieses anlässlich eines, wenn auch nur kurzen, Besuchs in Österreich nach den dort geltenden Vorschriften errichtet wird. Da der Gesetzgeber selbst die Ortsform genügen lässt, kommt eine Nichtanerkennung dieser Form wegen Gesetzesumgehung auch dann nicht in Betracht, wenn der Abschlussort ins Ausland verlegt worden ist, um Kosten zu sparen. Damit ist festzuhalten, dass bereits die Einhaltung der Schweizer Form für die Formgültigkeit des Testaments genügt.