1. Überblick
Für die Verjährung des Anspruchs gemäß § 2329 BGB hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung geschaffen, die wortgleich innerhalb der Erbrechtsreform beibehalten wurde (§ 2332 Abs. 2 BGB bis zum 31.12.2009, § 2332 Abs. 1 BGB seit dem 1.1.2010). Demzufolge beginnt die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs mit dem Erbfall.
Ein Abkömmling kann die Vaterschaft des Erblassers, seines möglichen leiblichen Vaters, auch erst nach dem Tod des potenziellen Vaters gerichtlich feststellen lassen (§ 1600 d BGB). Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können gem. § 1600 d Abs. 4 BGB erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden. Erst mit gerichtlicher Feststellung beginnt also die Verjährung der Ansprüche nach §§ 2003, 2325 BGB. Nachfolgend wird begründet, dass die Frist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den subsidiär haftenden Beschenkten aus § 2329 BGB auch in einem solchen Fall stets mit dem Erbfall gem. § 2332 Abs. 1 BGB beginnt.
2. Wortlaut und Entstehungsgeschichte
Der Wortlaut ist eindeutig: Auf eine subjektive Komponente, Kenntnisse und dergleichen kommt es nicht an. Das ist der maßgebliche Unterschied zu der Verjährung von Pflichtteilszahlungsansprüchen gemäß den §§ 2303, 2325 BGB gegen den Nachlass. § 199 Abs. 1 BGB, und damit die Kenntnisabhängigkeit, ist aber nicht auf den Anspruch nach § 2329 BGB anzuwenden, da der Gesetzgeber eine Sonderregelung geschaffen hat: Er hatte zwar laut der Motive einen solchen Ansatz in Erwägung gezogen, diesen aber letztlich verworfen. Die diesbezügliche Diskussion zur Entstehung der Sonderregelung vor Inkrafttreten des BGB zum 1.1.1900 lässt sich den Seiten 593 ff der Protokolle V entnehmen. Dort heißt es, dass die Mehrheit sich dafür aussprach, wonach "der Anspruch gegen den Beschenkten einer selbstständigen, in drei Jahren von dem Eintritte des Erbfalls sich vollendenden Verjährung unterliegt". Weiter wird wie folgt die Entstehungsgeschichte des Gesetzes protokolliert: "Man hielt es für richtiger, den kondiktionsartigen Anspruch gegen den Beschenkten in Bezug auf die Verjährung von dem Pflichtteilsanspruche gegen den Erben vollständig abzulösen und glaubte umso mehr dem Interesse des Beschenkten durch Festsetzung einer von einem festen Zeitpunkte beginnenden kurzen Verjährungsfrist Rechnung tragen zu wollen, als sich eine solche überwiegend im geltenden Recht findet."
Im Weiteren wird die Einschränkung des Anspruchs gegen den Beschenkten weiter begründet. Dem historischen Gesetzgeber war sogar bewusst, dass eine solche Sonderregelung eine Gefahr für den Pflichtteilsberechtigten bedeutet. So heißt es auf Seite 559: "Aus diesen Gründen empfehle es sich, auf die Gefahr hin, dass das Gesetz im einzelnen Falle einmal zu einer Härte führe, es bei dem zu belassen, was sich aus dem angenommenen Prinzip ergebe."
Es ist einer der vom Gesetzgeber hingenommenen Fälle der Härte, die den Pflichtteilsberechtigten, der die Vaterschaft erst über drei Jahre nach dem Erbfall gerichtlich feststellen ließ, trifft. Das hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Würde der Beschenkte in Anspruch genommen werden können, würde es für ihn eine Härte darstellen. Dieses Spannungsfeld hat der Gesetzgeber durch die Pflichtteilsnormen gelöst.
3. Bestätigung durch den Gesetzgeber innerhalb der Erbrechtsreform
Der Gesetzgeber der Erbrechtsreform, die zum seit dem 1.1.2010 geltenden Recht geführt hat, ist bei dieser Sonderregelung und diesem Prinzip bewußt und ausdrücklich geblieben. So heißt es in der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 2332 BGB: "Abs. 1 entspricht Abs. 2 der bisher geltenden Fassung und überträgt die Sonderverjährung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten gemäß Abs. 2 geltender Fassung in das System der Regelverjährung mit Ausnahme der subjektiven Anknüpfung des Verjährungsbeginns und behält damit den bisherigen Verjährungslauf bei. Auf die Ausführungen zu Nr. 6 wird Bezug genommen."
Zur Nr. 6, bezogen auf die vergleichbare Konstellation nach § 1390 Abs. 3 S. 1 BGB, heißt es: "Inhaltlich entspricht diese Verjährung bewusst der bisherigen Sonderverjährung, da sich die Interessenlage von Schuldner und Gläubiger im Hinblick auf die Verjährungsdauer nicht geändert hat. Dagegen führte die Eröffnung der kenntnisabhängigen Verjährung zu einer über die Dauer von drei Jahren hinaus währenden Unsicherheit bei dem Beschenkten, ..."
4. Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur zur starren Sonderregelung bei § 2329 BGB
Darauf bezugnehmend stellt die historische und aktuelle Fachliteratur auch auf die starre, drei Jahre nach dem Erbfall eintretende Verjährung ab. Weidlich spricht zutreffend von "stets". So soll "durch diesen festen Anfangszeitpunkt die Lage des Beschenkten billig" erleichtert werden. Die Zeit der Unsicherheit für den Beschenkten soll bewusst kurz gehalten werden. Birkenheier weist sogar auf das "erhebliche Risiko für den Pflichtteilsberechtigten" hin (aaO). Auch Olshausen bringt auf...