Mit Beschluss vom 17.1.2012 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt. Er erzielt laufende Einkünfte aus einer Berufsunfähigkeits- und zwei Unfallrenten in einer Höhe von – im Jahr 2011 monatlich insgesamt 1.057,74 EUR; mit Beschluss vom 14.3.2012 bestimmte das Insolvenzgericht die Reihenfolge, in der der nach § 850 c ZPO unpfändbare Betrag zu entnehmen ist. Zugunsten der Masse ergab sich ein pfändbarer Betrag von 35,78 EUR monatlich, der seither zur Masse abgeführt wird. Der Treuhänder erstattete am 15.10.2012 seinen Schlussbericht und beantragte, einen Schlusstermin zu bestimmen. Das Insolvenzverfahren ist nicht abgeschlossen.
Am 3.6.2012 verstarb der Vater des Schuldners. Der Schuldner erhob im Jahr 2013 eine Pflichtteilsklage gegen seine Mutter. Am 24.3.2014 schlossen der Schuldner und seine Mutter einen Vergleich über die Pflichtteilsansprüche des Schuldners. Danach verpflichtete sich die Mutter, an den Schuldner 6.750 EUR zu zahlen. Am 31.7.2014 führte der Schuldner 3.375 EUR an den Treuhänder ab.
Mit Schreiben vom 15.8.2014 beantragte der Schuldner, den pfandfreien Betrag nach § 36 Abs. 4 InsO anzuheben und ihm aus dem an die Insolvenzmasse abgeführten Teil des Vergleichsbetrags einen Betrag von 1.956,18 EUR zu belassen, weil er in dieser Höhe eine Krankenhausrechnung bezahlen müsse. Es handele sich um eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 850 f Abs. 1 lit. b ZPO. Der Treuhänder forderte den Schuldner auf, auch den Restbetrag des Pflichtteilsanspruchs an die Insolvenzmasse abzuführen. Der Schuldner wies darauf hin, dass er von diesem Betrag Kaution und Umzugskosten habe bezahlen müssen und auf den Kauf einer Küche angewiesen sei. Er beantragte deshalb mit Schreiben vom 23.12.2014 weiter, ihm auch den noch nicht an die Insolvenzmasse abgeführten Betrag von 3.375 EUR zu belassen.
Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde hat der Schuldner beantragt, ihm aus dem Pflichtteilsanspruch einen Betrag in Höhe von 4.138,18 EUR zu belassen und als unpfändbaren Betrag zu behandeln. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich der Treuhänder mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.