A. Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.
I. Dem vom Kläger mit der Stufenklage letztlich nur noch verfolgten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die den Beklagten geschenkten Grundstücke gemäß § 2329 BGB steht die Verjährungseinrede wirksam entgegen. Dementsprechend sind auch die vorbereitend geltend gemachten Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche nicht gegeben. Ein Informationsbedürfnis, das zu einem Anspruch des Klägers gemäß § 242 BGB gegenüber den Beklagten als seinen Miterben führen könnte, ist infolge des verjährten Hauptanspruchs nicht gegeben.
Der Anspruch nach § 2329 BGB ist verjährt. Die Verjährung richtet sich gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 2 EGBGB nach der vor dem 1.1.2010 geltenden Fassung des BGB (im Folgenden: BGB aF). Die Verjährung ist früher vollendet als nach der nunmehr geltenden Fassung des BGB. Nach § 2332 Abs. 2 BGB aF begann die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs gegen den Beschenkten gemäß § 2319 mit dem Erbfall. Die Verjährung wäre danach bereits am 5.7.2010 eingetreten. Nach § 2332 Abs. 1 BGB nF und Art. 229 § 23 Abs. 2 S. 1 EGBGB wäre die Verjährung erst am 1.1.2013 abgelaufen.
Die kurze Verjährungsfrist gilt nach BGH NJW 1986, 1610 ff auch gegenüber beschenkten Miterben.
Der Verjährung des Anspruchs nach § 2332 Abs. 1 BGB nF bzw. § 2332 Abs. 2 BGB aF steht nicht die Anwendbarkeit von § 1600 d Abs. 4 BGB entgegen. Trotz der Auffassung des Klägers steht § 1600 d Abs. 4 BGB einem Beginn der Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Erbfalles nicht entgegen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die "Rechtsausübungssperre" des § 1600 d Abs. 4 BGB in der Regel dazu führt, dass Verjährung nicht eintritt. Solange die Vaterschaft nicht bindend festgestellt ist, können Forderungen des Kindes gegen den Vater nicht verjähren, weil sie noch nicht iSv § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden sind (MüKo BGB/Wellenhöfer, 6. Auflage, § 1600 d Rn 118). Dies gilt jedoch nur insoweit, als es für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 BGB bzw. § 198 BGB aF auf die Entstehung des Anspruchs ankommt.
Dies ist entgegen der Argumentation von Gipp in ZErb 2001, 169 ff (Abdruck Bl 91–94 dA) bei der Verjährung im Sinne von § 2332 BGB nicht der Fall. Darin war und ist der Verjährungsbeginn unabhängig von der Frage, ob ein etwaiger Anspruch entstanden ist und unabhängig von der Frage, ob Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) der anspruchsbegründenden Tatsachen vorlag, geregelt. Die Vorschrift knüpft allein an den Erbfall an. Es ist auch entgegen der Rechtsauffassung von Gipp nicht richtig, dass nur ein entstandener und fälliger Anspruch verjähren kann. Die Verjährungsfristen schützen im Gegenteil nicht nur den begründet in Anspruch genommenen, sondern auch den Nichtschuldner (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Auflage, Überblick vor § 194 Rn 7). Die Möglichkeit, den durch die Verjährung eintretenden Rechtsverlust durch rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs verhindern zu können, ist ebensowenig eine notwendige Voraussetzung der Verjährung (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Auflage, Überblick vor § 194 Rn 10).
Das für den Kläger als unbillig empfundene Ergebnis ist eine vom Gesetzgeber des § 2332 BGB aF und nF in Kauf genommene Härte, die angesichts der damit bezweckten schnellen Rechtssicherheit für Beschenkte des Erblassers in Kauf genommen wurde. Auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagtenvertreter wird Bezug genommen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass damit eine besondere Benachteiligung nichtehelicher Kinder einhergehen würde. Im Gegenteil würden Kinder, bei denen die Vaterschaft des Erblassers zunächst gesetzlich festgestellt werden müsste, gegenüber anderen Pflichtteilsberechtigten besonders bevorzugt. Denn an die kurze und kenntnisunabhängige Verjährungsfrist des § 2332 BGB müssen sich etwa auch eheliche oder anerkannte Kinder festhalten lassen, die erst nach Ablauf von drei Jahren vom Tod des Vaters Kenntnis erlangt haben.
II. Der mit den Klageanträgen zu 1. und 2. geltend gemachte Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch ergibt sich auch nicht zur Vorbereitung anderer Ansprüche.
Ein Anspruch nach § 2314 BGB besteht gegenüber Miterben nicht. Ein Anspruch gemäß § 2057 BGB (zur Vorbereitung eines Anspruchs aus § 2050 BGB) oder § 242 BGB zur Vorbereitung eines Anspruchs aus § 2325 BGB besteht ebenfalls nicht. Beide Hauptansprüche setzen einen verteilbaren Positivnachlass voraus, der klägerseits nicht behauptet wird.
B. (...)
ZErb 8/2016, S. 235 - 236