Die Beschwerde ist begrundet.
1. Auf Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen nach einem Erblasser, der vor dem 17. August 2015 verstorben ist, sind das Burgerliche Gesetzbuch und das FamFG in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (Art. 229 § 36 EGBGB).
2. Der Bevollmachtigte der Beteiligten ist berechtigt, die Richtigkeit der zur Begrundung des Erbscheinsantrags erforderlichen Angaben an Eides statt zu versichern (§ 2354 Abs. 1 Nr. 3–5, § 2356 Abs. 2 Satz 1 BGB aF).
a) Grundsatzlich hat der Antragsteller die Richtigkeit seiner im Erbscheinsantrag gemachten Angaben selbst an Eides statt zu versichern. Es handelt sich bei der Abgabe einer Versicherung an Eides statt um eine hochstpersonliche Erklarung, bei der eine Vertretung durch einen gewillkurten Vertreter unzulassig ist (Staudinger/Herzog, BGB, Kommentierung zu § 2356 aF Stand April 2010, Rn 56, 58). Ist der Vertretene jedoch nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, z. B. ein Betreuer, die Erklarung abgeben, jedoch als eigene Erklarung und nicht fur den Vertretenen (Litzenburger, ZEV 2004, 450, 451, zit. nach beck-online). Dabei steht ein Vorsorgebevollmachtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich, weil nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Vorsorgevollmacht gerade die Anordnung einer Betreuung ersetzt werden soll (Staudinger/Herzog, ebenda Rn 58 mwN; Palandt/Gotz, BGB, 77. Aufl., § 1902 Rn 3).
b) Der Bevollmachtigte ist aufgrund der ihm von der Beteiligten vor dem Notar D. in H. am 29. Juli 2010 erteilten General- und Vorsorgevollmacht zur Abgabe der Versicherung an Eides statt berechtigt. Ihm ist nach § 2 der "in allen vermogensrechtlichen Angelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung rechtlich zulassig ist," erteilten Generalvollmacht gestattet "c) Erklarungen aller Art abzugeben und entgegenzunehmen sowie Antrage zu stellen, abzuandern, zuruckzunehmen" und "k) den Vollmachtgeber gegenuber Gerichten zu vertreten, ...". Ferner ist er nach § 1 der vorgenannten ihm fur alle "nicht vermogensrechtlichen Angelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung rechtlich zulassig ist" notariell erteilten Vorsorgevollmacht, die "alle Erklarungen, Entscheidungen, Maßnahmen etc. erfassen (soll), zu denen gemaß § 1896 I BGB ein gerichtlich bestellter Betreuer berechtigt ist" handlungsbefugt und insoweit einem Betreuer gleichzusetzen.
c) Zweifel an der Wirksamkeit der dem Bevollmachtigten am 29. Juli 2010 erteilten notariellen General- und Vorsorgevollmacht sind vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss nicht geaußert worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Fur die Generalvollmacht ist in Teil 3, § 1 der vorgenannten notariellen Urkunde ausdrucklich geregelt, dass diese mit Unterzeichnung der Urkunde wirksam wird. Die Vorsorgevollmacht sollte hingegen zwar mit Ausnahme von Postangelegenheiten und Erteilung von Schweigepflichtsentbindungen erst dann Wirksamkeit erlangen, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr handeln kann. Die letztgenannte Voraussetzung hat der Bevollmachtigte durch Vorlage des facharztlich neurologisch-psychiatrischen Gutachtens der Facharztin fur Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. C. K. vom 8. Dezember 2017 (Bl. 44 ff dA), wonach bei der Beteiligten eine "Demenzielle Entwicklung, ggw. mittelschwer, mit ausgepragten Merkfahigkeitsstorungen sowie erheblich beeintrachtigter Kritik- und Urteilsfahigkeit" vorliegt, nach Ansicht des Senats hinreichend nachgewiesen. Letztlich obliegt die Entscheidung uber die Frage, ob der Antragsteller selbst oder sein Vorsorgebevollmachtigter die eidesstattliche Versicherung betreffend die Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben, insbesondere die negativen Tatsachen, gegenuber dem Nachlassgericht abzugeben hat, jedoch dem Nachlassgericht nach pflichtgemaßem Ermessen (vgl. zur entsprechenden Frage fur die Abgabe einer Vermogensauskunft (fruher Offenbarungsversicherung) durch den Betreuer: BGH, Beschluss vom 14. August 2008 – I ZB 20/08 = WM 2008, 2264, Rn 11/12, zit. nach juris).
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ZErb 8/2018, S. 200 - 201