Grenzüberschreitende Erbfälle sind seit jeher ein äußerst problematisches Rechtsthema. Die Vielzahl unterschiedlichster grundlegender Rechtsvorstellungen macht die Bearbeitung schwierig und für Berater haftungsträchtig. Bei Feststellung eines Auslandsbezuges kann nämlich keinesfalls ohne Weiteres die jeweils inländische Rechtsordnung angewandt werden. Dies betrifft sowohl die Fragen der Gestaltung einer letztwilligen Verfügung vor Eintritt eines Erbfalls wie auch die Frage, wer Erbe oder eventuell Pflichtteilsberechtigter eines ausländischen Erblassers ist, welche erbrechtlichen Wirkungen unter Berücksichtigung der Güterstände bei Ehegatten eintreten oder die Frage, welche Gerichte zuständig sind bzw. wie ein Erbe sein Erbrecht nachweisen kann. In Europa finden sich hierzu unzählige unterschiedliche materiellrechtliche Bestimmungen genauso wie Vorschriften über die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht. Ebenso vielfältig sind die Behörden, die mit einem internationalen Erbfall befasst werden. Eine in Betracht kommende Nachlassspaltung steht dem Grundsatz der Freizügigkeit in der Europäischen Union entgegen. In der Folge hat sich der europäische Verordnungsgeber veranlasst gesehen, Regelungen zu schaffen, die es den in der Europäischen Union ansässigen Personen ermöglichen sollen, geeignete Nachlassregelungen zu treffen, um die Rechte potenziell begünstigter Personen zu wahren. Die im März vom Europäischen Parlament erlassene Rechtsverordnung soll Klarheit bringen, welches Erbrecht für die grenzüberschreitenden Erbfälle gilt, um die geschätzten 450.000 Erbfälle mit Auslandsbezug und einem geschätzten Volumen von 123 Milliarden EUR einheitlicher und effektiver behandeln zu können.

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