Die am 18. Juni 1976 geborene Klägerin zu 1 sowie der am 4. November 1978 geborene Kläger zu 2 machen gegen die Beklagte, ihre Großmutter, im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem am 26. April 2006 verstorbenen Großvater geltend. Die Großeltern, die im Güterstand der Gütertrennung lebten, hatten vier Kinder, unter anderem die 1984 vorverstorbene Mutter der Kläger. Am 8. März 2002 errichteten die Beklagte und der Erblasser ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu "alleinigen und befreiten Vorerben" sowie ihre noch lebenden Kinder zu "Nacherben des Erstversterbenden und Erben des Längstlebenden" einsetzten.
Nach dem Tod des Erblassers verlangten die Kläger Auskunft über den Nachlassbestand sowie den Wert der Nachlassimmobilien. Die Beklagte antwortete hierauf u. a. mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Februar 2007. Im Anschluss an weiteren Schriftwechsel fand am 21. August 2007 ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Beklagten statt. Diese wurde aufgrund von Unstimmigkeiten über den Umfang der Auskunftsverpflichtung nicht abgegeben.
Durch Schriftsatz vom 19. Januar 2009 beantragten die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihnen beabsichtigte Klage, mit der sie die Beklagte auf Zahlung von je 3.501,33 EUR in Anspruch nehmen wollten sowie im Wege der Stufenklage auf Auskunft durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung. Noch vor Zustellung der Klage zahlte die Beklagte je 3.501,33 EUR an die Kläger. Das Landgericht hat der Auskunftsklage stattgegeben, ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die mit der Klageinreichung verursachten Kosten der Rechtsverfolgung hinsichtlich des ursprünglichen Zahlungsantrags zu tragen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten, soweit es sich auf den Feststellungsausspruch bezieht, als unzulässig verworfen und im Übrigen – mit Ausnahme des Antrags auf Wertermittlung – zurückgewiesen. Ferner hat es das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit die noch nicht gestellten Klaganträge bezüglich eidesstattlicher Versicherung und Zahlung abgewiesen worden waren, und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.