Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergibt sich daraus, dass Rechtsklarheit zwischen den Parteien darüber, wer Alleinerbe des am ... 10.2010 verstorbenen A geworden ist, nur im Feststellungsrechtsstreit, nicht im Erbscheinsverfahren, hergestellt werden kann (vgl. Palandt/Weidlich, 71. Aufl., § 2353 BGB Rn 23; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1610).
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin ist aufgrund der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 7.8.2009 dessen Alleinerbin geworden. Der Erblasser hat die Klägerin durch seine handschriftliche letztwillige Verfügung vom 7.8.2009, die er nochmals in der notariellen Urkunde vom ... 2009 bestätigt hat, zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Nach seiner Eheschließung mit der Klägerin war der Erblasser gemäß § 2281 Abs. 1 iVm § 2079 S. 1 BGB zur Anfechtung des Erbvertrags vom 3.12.2002 berechtigt, die gemäß den §§ 2281 Abs. 2, 2282 Abs. 3, 2283 Abs. 1 BGB form- und fristgerecht mit Zugang einer Ausfertigung der notariellen Urkunde vom ... 2009 beim Nachlassgericht in Frankfurt/a. M. am 28.12.2009 erklärt worden ist.
Grundsätzlich entfaltet ein Erbvertrag zwar Bindungswirkung, sodass spätere Verfügungen von Todes wegen unwirksam sind, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen (§ 2289 Abs. 1 BGB). Ein Rücktrittsvorbehalt gemäß § 2293 BGB war im Erbvertrag nicht vereinbart, ein Rücktritt vielmehr ausgeschlossen worden. Gemäß § 2281 Abs. 1 BGB iVm § 2079 BGB kann ein Erbvertrag jedoch angefochten werden, wenn der Erblasser einen zurzeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, der erst nach Abschluss des Erbvertrags pflichtteilsberechtigt geworden ist. Diese Voraussetzung ist durch die erneute Eheschließung des Erblassers eingetreten, durch die die Klägerin Pflichtteilsberechtigte wurde (§ 2303 Abs. 2 BGB).
Dass der Erblasser mit der Klägerin wirksam die Ehe geschlossen hat, ist zwar von der Beklagten bestritten worden, steht aber fest.
Nachdem das Original der Eheurkunde des Standesamts Stadt 1 vom 16.10. 2009 zur Akte gelangt war und im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorlag, hat die Beklagte sich nicht dazu erklärt, ob sie deren Echtheit anzweifelt. Mit dieser Urkunde ist der Beweis geführt, dass der Erblasser mit der Klägerin am ... 7. 2009 die Ehe geschlossen hat. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen die Eheschließung (§ 54 PStG); Gleiches gilt für die hierüber gemäß § 55 PStG ausgestellten Personenstandsurkunden. Bei der Eheurkunde handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO, die den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbringt und deren Echtheit vermutet wird (§ 437 ZPO).
Die Klägerin ist mit diesem Beweismittel, das in erster Instanz noch nicht vorlag, auch nicht ausgeschlossen. Ein Ausschluss nach § 531 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die erste Instanz das Beweismittel nicht zurückgewiesen hat, und ein Ausschluss nach § 531 Abs. 2 ZPO scheitert daran, dass ein Gesichtspunkt betroffen ist, den das Landgericht für unerheblich gehalten hat, weil es die Eheschließung als nicht beweisbedürftig angesehen hat (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Anfechtungserklärung ist auch formwirksam erklärt worden und dem richtigen Adressaten zugegangen.
Gemäß § 2282 Abs. 3 BGB fordert das Gesetz die Form der notariellen Beurkundung für die Anfechtungserklärung. Diese ist entgegen der Auffassung der Beklagten gewahrt.
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung – um eine solche handelt es sich bei der amtsempfangsbedürftigen Anfechtungserklärung nach § 2281 BGB – setzt sich aus verschiedenen Abschnitten zusammen, die in zeitlicher Hinsicht einander nachfolgen: Zunächst manifestiert sich die Erklärung in einer Entäußerung oder Niederlegung der Erklärung, dem folgt die Abgabe oder das Inverkehrbringen der Erklärung (sog. Begebung), dem sich alsdann der Zugang beim Erklärungsempfänger anschließt. In subjektiver Hinsicht müssen ein Erklärungsbewusstsein und ein Rechtsfolgewillen vorhanden sein. Bei empfangsbedürftigen schriftlichen Willenserklärungen muss zur Niederschrift hinzukommen, dass sie mit dem Willen des Erklärenden in Verkehr gebracht worden sind (BGH NJW-RR 2003, 384; vgl. BGHZ 65, 13, 14).
Die Erklärung der Anfechtung des Erbvertrags nebst sämtlichen nachfolgenden Ergänzungen ist wirksam in notariell beurkundeter Form am ... 2009 niedergelegt worden. Der Wortlaut der Anfechtungserklärung selbst ist eindeutig. Sie enthält insbesondere keine die Wirksamkeit der Anfechtung als Gestaltungsrecht hindernde Bedingung. Der in die Urkunde aufgenommene Vorbehalt, die Anfechtungserklärung erst nach entsprechender Anweisung beim Nachlassgericht einzureichen, stellt eine Treuhandauflage dar, die sich an den beurkundenden Notar richtet und nicht Bestandteil der Anfechtungserklärung ist. Dass insoweit die Abgabe der Anfechtungserklärung zunäc...