Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erbfolge nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 4.12.1992 bestimmt. In entsprechender Anwendung des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB war der Erblasser an einer erneuten Testierung gehindert, da die Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament eine Schlusserbeneinsetzung getroffen haben, die wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB ist. Demgemäß ist auch der von dem Erblasser erklärte Widerruf früherer Verfügungen nach § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB unwirksam.
1. Eine ausdrückliche Regelung für die Erbfolge nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten enthält das gemeinschaftliche Testament nicht. Dennoch können die Beteiligten zu 2 und 3 als gemeinsame Kinder der Ehegatten nach deren Willen in dem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserben bestimmt sein, sofern ein diesbezüglicher Wille infolge Auslegung nach den Grundsätzen im Sinne der §§ 133, 157 BGB festgestellt werden kann (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl. 2012, § 2269 Rn 5). Maßgebend hierfür ist der Wille beider Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
a) Zur Erforschung des wirklichen Willens der Ehegatten sind dabei alle zugänglichen Erkenntnismittel auszuschöpfen; auch außerhalb des gemeinschaftlichen Testaments liegende Umstände und die allgemeine Lebenserfahrung sind heranzuziehen. Maßgebend sind nicht die einzelnen Worte und Wendungen, die die Testierenden benutzt haben (BayObLGZ 1959, 199/204; 1960, 216/219), sondern der wirkliche Wille der Testierenden. Diesem kommt also auch im Falle eines "klaren und eindeutigen" Wortlauts der Vorrang zu, sodass der Auslegung durch den Wortlaut keine Grenzen gesetzt sind. Insbesondere dann, wenn gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind, ist nach den allgemeinen für die Auslegung letztwilliger Verfügungen geltenden Regeln eingehend zu prüfen, ob sich der testamentarische Wille der Ehegatten feststellen lässt, dass der beidseitige Nachlass nach dem Tode des Längstlebenden an die Abkömmlinge fallen solle (BayObLGZ 1959, 199/204). Dabei ist auch dasjenige zu berücksichtigen, was, ohne besonders ausgesprochen zu sein, die Voraussetzung des Ausgesprochenen bildet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine letztwillige Verfügung bezüglich eines wesentlichen Punkts insofern stillschweigend erfolgt, als der Wille des Erblassers sich hinter anderen Bestimmungen versteckt und lediglich aus dem übrigen Testamentsinhalt zu entnehmen ist.
Nicht selten erscheint einem Erblasser gerade das Bedeutsamste so selbstverständlich, dass er es neben seinen einzelnen Sonderanordnungen nicht ausdrücklich niederlegen zu müssen glaubt. Diese auf den wahren Willen des Erblassers gerichtete Testamentsauslegung findet nur darin eine Grenze, dass der Wille des Erblassers im Testament irgendwie, wenn auch nur andeutungsweise, unvollkommen oder verdeckt Ausdruck gefunden haben muss (BayObLGZ 1960, 216/219 mwN).
Demgemäß kann hinter der Anordnung der Enterbung für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils auch eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 und 3 verborgen sein, sofern sie nicht den Pflichtteil verlangen. Dem Ausschluss der den Pflichtteil fordernder Kinder von der Beerbung des längstlebenden Ehegatten muss nicht der Wille zugrunde liegen, dass für die Kinder, auch wenn sie den Ehepflichtteil nicht verlangen, nur eine vom freien Willen des längstlebenden Ehegatten abhängige Möglichkeit besteht, dessen Erbe zu werden. Es kann im Gegenteil auch Wille der testierenden Eheleute gewesen sein, den gemeinschaftlichen Kindern, wenn sie sich der von den Eltern beim Tode des Erstversterbenden gewollten Regelung fügen, eine erbrechtliche Stellung einzuräumen. Dass beim Vorhandensein eines solchen Willens eine Erbenstellung der Abkömmlinge nicht ausdrücklich bestimmt worden ist, kann auch darauf beruhen, dass die testierenden Eheleute eine solche als selbstverständlich angesehen haben (BayObLG 1959,199/204; BayObLG 1960, 216/219). Auch der Umstand, dass trotz notarieller Beurkundung des letzten Willens der Ehegatten eine ausdrückliche Anordnung von Schlusserben unterblieben ist, führt nicht bereits dazu, dass eine (Schluss-)Erbeinsetzung der Abkömmlinge von vornherein ausscheidet (vgl. dazu OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 844/845; OLG Frankfurt ZEV 2002,109/110).
b) Die Frage, ob die Anordnung einer Pflichtteilsklausel den Schluss nahe legt, dass die Pflichtteilsberechtigten, wenn sie den Pflichtteil nicht verlangen, nach dem Willen der Ehegatten in jedem Fall Schlusserben nach dem Überlebenden sein sollen, wird nicht einheitlich beantwortet(bejahend: OLG Frankfurt ZEV 2002,109/110; OLG Köln NJW-RR 1994, 397/398; Pflichtteilsstrafklausel allein nicht ausreichend: OLG Hamm NJW-RR 2006, 1520/1522; OLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 168/169); Palandt/Weidlich aaO § 2269 Rn 8, Braun in: Burandt/Rojahn Erbrecht 2011 § 2269 Rn 24 mwN). Eine abschließende Entscheidung der Streitfrage ist hier nicht veranlasst, da weitere Umstände vorlie...