I. Revisionen der Beklagten zu 10, 14 und 15. Die Revisionen sind zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552 a ZPO).

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Rechtssache hinsichtlich der Beklagten zu 10, 14 und 15 nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil in der Rechtsprechung der Umfang der Haftung von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Fälle durch Erbfolge erworbener Gesellschaftsanteile noch ungeklärt sein soll.

a) (...)

b) Danach hat die Rechtsfrage, ob auch Erben eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog §§ 128, 130 HGB für Altschulden der Gesellschaft haften, keine grundsätzliche Bedeutung.

Zwar ist die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht ausdrücklich angesprochen worden; in den vom erkennenden Senat entschiedenen Fällen zur Gesellschafterhaftung aus §§ 128, 130 HGB waren aber bereits häufig Erben eines Gesellschafters auf der Beklagtenseite, ohne dass der Senat in der Frage ihrer Haftung ein Problem gesehen hat. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird diese Rechtsfrage nicht unterschiedlich beantwortet und in der Literatur ist die Meinung nahezu einhellig, dass auch Erben eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog § 130 HGB für Altschulden der Gesellschaft haften.

aa) Dass die Regelungen der §§ 130, 139 HGB auf die aufgrund einer erbrechtlichen Nachfolgeklausel einrückenden neuen Gesellschafter mit der Folge gelten, dass diese den Altgläubigern unbeschränkt haften, falls sie von den Möglichkeiten des § 139 HGB keinen Gebrauch machen, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 6. Juli 1981 (II ZR 38/81, ZIP 1981, 1088, 1089) für den Fall einer im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge wegen Rückgangs des Geschäftsbetriebs nur noch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehenden, im Handelsregister aber noch als Handelsgesellschaft eingetragenen Gesellschaft entschieden. Die analoge Anwendung von § 130 HGB auf Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entspricht seit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. April 2003 (II ZR 56/02, BGHZ 154, 370 ff) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und wird insbesondere im Zusammenhang mit der quotalen Haftung von Gesellschaftern von Publikumsgesellschaften des bürgerlichen Rechts ständig bestätigt (vgl. nur zuletzt Urteil vom 17. April 2012 – II ZR 198/10, juris Rn 17 mwN).

In der Literatur ist es völlig herrschende Meinung, dass § 130 HGB auch auf Erben eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung findet, wobei diese Frage häufig noch nicht einmal ausdrücklich adressiert wird (Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 130 Rn 3 f; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 130 Rn 2, 5; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 130 Rn 5, 10; MüKoHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 130 Rn 5, 14; Steitz in Henssler/Strohn, 2. Aufl., § 130 HGB Rn 2, 5; Haas in Röhricht/Graf v. Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 130 Rn 2, 5 a; Oetker/Boesche, HGB, 3. Aufl., § 130 Rn 2, 4; H.P. Westermann in Erman, BGB, 13. Aufl., § 727 Rn 11; W. Schlüter in Erman, BGB, 13. Aufl.,§ 1922 Rn 31; BeckOK/Schöne, Stand: 1. November 2013, § 714 Rn 55; MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 714 Rn 74 und § 727 Rn 47; ders., NJW 2005, 3665, 3667; MüKoBGB/Leipold, 6. Aufl., § 1922 Rn 85; MüKoBGB/Ann, 6. Aufl., § 2058 Rn 17; Servatius in Henssler/Strohn, 2. Aufl., § 714 BGB Rn 24; Ulmer, ZIP 2003, 1113, 1121; Mock, NZG 2004, 118 ff).

bb) Streit besteht in der Literatur über die Frage, ob § 139 HGB, den das Berufungsgericht ebenfalls herangezogen hat, überhaupt und wenn ja in welcher Form auf den analog § 130 HGB haftenden Erben eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung findet (dafür: Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 130 Rn 5; MüKoHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 139 Rn 60; Oetker/Kamanabrou, HGB, 3. Aufl., § 139 Rn 63; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 139 Rn 98; BeckOK/Schöne, Stand: 1. November 2013, § 714 Rn 55; Bamberger/ Roth/Schöne, BGB, 2. Aufl., § 727 Rn 13; MüKoBGB/Leipold, 6. Aufl., § 1922 Rn 85; MüKoBGB/Ann, 6. Aufl., § 2058 Rn 17; Schäfer, NJW 2005, 1365, 1367 f; Mock, NZG 2004, 118, 120; Ulmer, ZIP 2003, 1113, 1121; dagegen: Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 139 Rn 8; MüKoBGB/Küpper, 6. Aufl., § 1967 Rn 46, der – wohl – auch die Haftung bereits aus § 130 HGB ablehnt; zweifelnd Westermann in Westermann, HdB der Personengesellschaften (Stand 2012), Rn 1283).

Der Meinungsstreit zu § 139 HGB verleiht dem vorliegenden Rechtsstreit jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit keine grundsätzliche Bedeutung. Hält man mit dem Berufungsgericht und der wohl im Vordringen befindlichen Ansicht in der Literatur § 139 HGB für entsprechend anwendbar, würden die Beklagten hier haften, da sie von einem eventuellen Austrittsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Lehnt man eine Anwendung von § 139 HGB ab, bleibt es bei der ni...

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