Es besteht oft (zusätzlicher) Klärungsbedarf, wenn der Erblasser neben seinen letztwilligen Verfügungen weitere Zusätze in das Testament aufgenommen hat, die in Zusammenhang mit der Errichtungssituation des Testaments stehen. Insofern stellt sich die Abgrenzungsfrage, ob in der Testierung lediglich der Anlass für die Errichtung des Testaments geschildert wird (dann Motivwiedergabe) oder ob das Testament allein für die geschilderte Situation Gültigkeit haben soll (dann Bedingung). Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn der Text in der Form eines Konditionalsatzes ("falls"; "sollte"…) auf die Umstände der Errichtung Bezug nimmt.
In dem hier zu besprechenden Fall war das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Testament nur für die anstehende Operation Gültigkeit haben sollte. In der anlässlich eines Krankenhausaufenthalts geschriebenen Verfügung des ledigen Erblassers hieß es: "Krankenhaus, den 4.8.83 (Ort). Sollte mir … bei der Gallenoperation etwas zustoßen, bekommt Frau (Lebensgefährtin)" das Hauptvermögen. Nach Meinung des Amtsgerichts war der Errichtungsort des Testaments wie auch der Umstand maßgebend, dass der Erblasser die Lebensgefährtin nicht ausdrücklich als seine Alleinerbin bezeichnet habe. Diese Kriterien hat der Senat für die Bestimmung des Testierwillens des Erblassers als nicht ausschlaggebend angesehen. Ausgangspunkt war, dass eine Bedingung nur dann vorliegt, wenn die Wirksamkeit der Testierung mit dem vom Erblasser angegebenen, für ungewiss gehaltenen Umstand unmittelbar verknüpft wird: Dann soll die Erbeinsetzung nur für diesen konkret geregelten Fall Gültigkeit haben.
Lässt der Inhalt der Anordnung aber keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt des Erblassers erkennen, so weist dies darauf hin, dass die Anordnungen auch dann gelten sollen, wenn der Erblasser unter anderen Umständen stirbt als denen, die ihn zum Testieren veranlasst haben. Insofern teilte der Senat die in der Literatur vertretene Auffassung, dass bei Verwendung eines Konditionalsatzes im Zusammenhang mit einer Operation auch der Fall erfasst wird, dass der Erblasser nicht gerade anlässlich des im Testament genannten Ereignisses verstirbt. Eine Verknüpfung im Sinne einer Bedingung liegt dann nur vor, wenn die Erbeinsetzung der Person unmittelbar mit dem Ereignis selbst verknüpft ist (z. B. wenn der Erblasser durch Neffen operiert wird). Das war hier nicht der Fall. Der Errichtungsort (Krankenhaus) wies lediglich auf den Beweggrund der Testamentserrichtung hin (also die anstehende Operation). Dem Umstand, dass der Erblasser die Lebensgefährtin nicht ausdrücklich als Alleinerbin bezeichnet hatte, kam ebenfalls kein maßgebliches Gewicht zu, da die Erbeinsetzung im Wege der individuellen Auslegung mittels Zuweisung der Vermögensgegenstände bestimmt werden konnte (Stichwort: § 2087 Abs. 2 BGB).