Sofern keine Vorsorgevollmacht vorliegt, kann zum Schutz bei Ausnutzungen einer krankhaften Freigiebigkeit zugunsten Dritter zu Lebzeiten eine Betreuung angeregt werden. Allerdings häufen sich in der Praxis die Fälle, in denen der sog. Erbschleicher sich bereits eine Vorsorgevollmacht in Form der Generalvollmacht hat erteilen lassen, wonach er auch über Vermögenswerte verfügen darf. Im Unterschied zu einer Betreuung ist jedoch keine staatliche Kontrolle vorgesehen. Hantiert der sog. Erbschleicher im Verborgenen, dann kann er sich praktisch sanktionslos bereichern. Keine Instanz überprüft dann, ob sein rechtliches Können mit dem rechtlichen Dürfen übereinstimmt. Werden mit der Vollmacht bewusst beeinträchtigende Schenkungen an Dritte oder an sich vorgenommen, kann ggf. auch die Vorschrift des § 826 BGB greifen.
Wird das Gebaren des Vorsorgebevollmächtigten Dritten bekannt, dann ist die Beantragung eines Überwacherbetreuers ratsam.
Nach neuerer Rechtsprechung kann jedoch erst, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bevollmächtigte von der ihm eingeräumten Befugnis zum Nachteil des Vollmachtgebers Gebrauch macht, eine Kontrollbetreuung notwendig werden. Da die sog. Erbschleicher meist im Verborgenen arbeiten, wird dies in der Praxis somit selten durchsetzbar sein.
Um die Probleme in den Vorsorgevollmachten zu umgehen sollte man unbedingt zum eigenen Schutz einen Kontrollbevollmächtigten aufnehmen. In der Beratungspraxis ist dies aber schwer zu vermitteln, weil die potenziellen Opfer der sog. Erbschleicher überwiegend Alleinstehende sind, denen meist ein soziales Umfeld fehlt. Diese Personen sind bereits glücklich, überhaupt eine andere Person gefunden zu haben, die bereit ist, Bevollmächtigter zu sein. Eine weitere Überwachungsperson zu finden erscheint quasi unmöglich. Demzufolge ist es vielleicht ratsamer, diesen Personen zum eigenen Schutz keine Vorsorgevollmacht zu empfehlen, sondern eine Betreuungsverfügung.
In der Schweiz hat man dem Problem der fehlenden Kontrolle durch das seit dem 1.1.2013 in Kraft getretene Erwachsenenschutzgesetz entgegentreten wollen, indem man Regelungen geschaffen hat, die der deutschen Betreuungsverfügung sehr ähnlich ist. Nach Art. 360 ZGB kann ein Vorsorgeauftrag an einen Dritten erteilt werden, wobei gleich auch ein Ersatz- und Kontrollbetreuer zu benennen ist. Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft dann, ob die beauftragte Person auch für die anstehenden Aufgaben geeignet sei.
In den üblichen Formulierungsvorschlägen fehlt leider die Möglichkeit der Einrichtung einer eigenen Kontrollinstanz. Folgende Formulierungen haben sich in der Praxis im Rahmen einer Vorsorgevollmacht bewährt:
Muster Kontrollbevollmächtigung
Kontrollbevollmächtigung
Zum Kontrollbevollmächtigten über diese Vollmacht bestimme ich
...,
ersatzweise
...
Mein Kontrollbevollmächtigter kann die mir gegenüber meinen Bevollmächtigten zustehenden Rechte ebenso geltend machen wie ein vom Vormundschaftsgericht nach § 1896 Abs. 3 BGB bestellter Betreuer.
Zu den Rechten des Kontrollbevollmächtigten zählen insbesondere, ohne dass diese Aufzählung abschließend sein soll:
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Widerrufen der Vollmacht, |
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Verlangen nach Auskunft und Rechnungslegung wie der Auftraggeber, |
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jährliche Prüfung der Rechnungslegung und Entlastung des Beauftragten für seine Tätigkeit mit befreiender Wirkung gegenüber dem Auftraggeber und seinen Rechtsnachfolgern, |
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Herausverlangen des zur Auftragsführung Erhaltenen für den Auftraggeber, |
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Geltendmachung des durch die Geschäftsführung Erhaltenen für den Auftraggeber, |
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Entscheidung über das Abweichen vom Auftrag nach § 665 S. 2 BGB, |
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Erheben von Schadensersatzansprüchen zugunsten des Auftraggebers. |
Zudem hat sich in der Praxis eine Regelung des Innenverhältnisses zum Bevollmächtigten bewährt. Im Anhang sind diesbezüglich Formulierungsbeispiele genannt.