Zwischenzeitlich erscheinen immer mehr Werke, die sich mit den Problemen des "Unrecht" oder der "Abzocke" durch die sog. Erbschleicherei weniger wissenschaftlich als populär auseinandersetzen.
Dabei werden auch immer Aufforderungen an Politiker laut, die Gesetze zum besseren Schutz vor Erbschleicherei zu ändern.
So soll z. B. der Zwang zur Einheitsentscheidung bei der Erbengemeinschaft beseitigt werden und wie bei einfachen Personengesellschaften soll es zu einer Mehrheitsentscheidung kommen dürfen. Die Möglichkeit, dass ein "Minderheitserbe" die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen oder Entscheidungen verhindern kann, wird als Diktatur empfunden.
Eine derartige Forderung verkennt jedoch den Sinn und Zweck einer Gesamthandsgemeinschaft und den Minderheitenschutz.
Um Spekulationsheiraten zu verhindern, solle das Pflichtteilsrecht für Ehepartner erst nach 10-jährigem Bestand der Ehe geben. Eine derartige Regelung ist freilich wegen der verfassungsrechtlichen Garantie des Pflichtteilsrechts und des Gleichheitsgrundsatzes nicht umsetzbar.
Noch extremer und abwegiger ist die Forderung, dass grundsätzlich alle Testamente anfechtbar sein sollten, bei denen familienfremde Personen Erbe würden. Auch die Forderung nach einer Einführung eines Straftatbestandes der Erbschleicherei dürfte kaum zielführend sein.
Heinzelmann schlägt gegen die Erbschleicherei sogar eine Musterverfügung mit folgendem Wortlaut vor:
Sollte ich vorübergehend oder für immer dement oder unzurechnungsfähig sein, sind die in dem Zustand von mir getroffenen Verfügungen über mein Vermögen und meine Wertsachen sowie Einrichtungen ungültig.
Von mir getroffene Verfügungen über mein Vermögen sind auch dann ungültig, wenn ich durch Unfall, Krankheit oder soziale Demenz vorübergehend oder dauernd in einen Zustand gerate, in dem ich leicht zu beeinflussen bin.
Meine (Kinder, Eltern, Verwandten oder im Testament begünstigten Personen) sollten die in dem Zustand getroffenen Verfügungen sofort anfechten.
Versucht jemand, mich in einem solchen Zustand von meinen Freunden und Verwandten fernzuhalten, gilt das nicht als mein Wunsch. Ich bitte meine (Kinder, Verwandten, alten Freunde), solche Personen sofort aus meiner Nähe zu entfernen und Strafklage einzureichen, wenn Gegenstände oder Vermögensbestandteile fehlen.
Sollte ich in einem Zustand von sozialer Demenz oder Unzurechnungsfähigkeit heiraten, darf der Ehepartner keine Kontakte unterbinden. Verfügungen, die ich in den oben genannten labilen oder dementen Zuständen treffe, gelten auch gegenüber ihm nicht.
Der Ehepartner erbt nur den Pflichtteil (gesetzlicher Erbteil).
Im Übrigen gilt das Testament (Erbvertrag).
Wichtig: Wenn ich in einem der oben genannten Zustände von Demenz und Unzurechnungsfähigkeit diese Verfügung widerrufe, ist der Widerruf auch ungültig. Das gilt auch gegenüber einem allfälligen Ehepartner.
Ort, Datum, Unterschrift
Eine derartige Musterverfügung dürfte sinnlos sein, zumal der Nachweis der Geschäftsunfähigkeit oder Testierunfähigkeit ohnehin geführt werden müsste. Liegt eine solche Unfähigkeit vor, wären die Rechtsgeschäfte von vornherein nichtig bzw. können zur Aufhebung der Ehe führen. Eine Musterverfügung hilft mithin nicht weiter. Allenfalls im Rahmen von unzulässigen Verfügungen durch Überschreitung der Vollmacht (z. B. Abhebungen vom Konto) könnte eine Beweiserleichterung eintreten. Gleiches gilt für den Nachweis von Motivirrtümern.
In der Praxis finden sich in notariellen Testamenten immer wieder sog. "Erbschleicherklauseln":
"Für den Fall, dass ich dieses Testament widerrufe, soll der Widerruf nur dann wirksam sein, wenn der Widerruf durch ein notarielles Testament erfolgt und der Notar mich zuvor nochmals ausdrücklich auf die Folgen des Widerrufes hingewiesen hat."
Eine derartige Regelung könnte jedoch gegen das Verbot des § 2302 BGB verstoßen, sofern damit eine Einschränkung der Testierfreiheit einhergeht. So hatte das BayObLG die Bestimmung des § BGB § 2302 BGB auch auf eine einseitige Verpflichtung des Erblassers zur Errichtung, Aufrechterhaltung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen entsprechend für anwendbar erklärt. Die Erklärung, ein zukünftiger Widerruf sei nur unter bestimmten Bedingungen wirksam, ist mit einer Verpflichtung, ein Testament nur unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen, ohne Weiteres vergleichbar. Mit einer "Erbschleicherklausel" ist man somit nicht unbedingt auf der sicheren Seite. Der sicherste Weg ist damit weiterhin die Selbstbindung durch Erbvertrag.