Auf einen Blick

Die verfassungsrechtlichen Vorgaben erlauben es, den Erwerb von Familienunternehmen und von Beteiligungen an Familienunternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform von der Erbschaftsteuer zu verschonen, ohne dass dafür eine Beteiligung in einer Mindesthöhe verlangt wird. Diese Unternehmen sind als Typus durch die Einheit von Eigentum und Leitung charakterisiert, der sie ihre besondere volkswirtschaftliche Bedeutung verdanken. Dieses qualitative Element unterscheidet sie von den Publikumsunternehmen, bei denen allenfalls unternehmerische Beteiligungen von mehr als 25 % verschont werden dürfen. Außerdem darf nur der Wert des nach funktionalen Kriterien zu bestimmenden unternehmensnotwendigen Vermögens, begrenzt auf einen Höchstwert, verschont werden. Diese Verschonung lässt sich zielgenau bestimmen und folgerichtig umsetzen, sodass allenfalls in Grenzbereichen, die vernachlässigt werden können, ein Raum für steuerorientierte Gestaltungen bleibt.

Autor: Von Dr. Hanspeter Daragan , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bremen

ZErb 10/2014, S. 248 - 250

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