Der Kläger nimmt die Beklagten auf Auskunft und Herausgabe von Schriftstücken in Anspruch.
Die Beklagten betreiben ein Büro für Erbenermittlung und Bearbeitung in- und ausländischer Nachlässe. Mit Schreiben vom 24.10.2012 teilten sie dem Kläger mit, dass dieser als Miterbe des verstorbenen Horst M. G. – (im Folgenden: Erblasser) in Betracht komme, und baten ihn um Unterzeichnung und Rücksendung je eines der beigefügten Vollmachts- und Honorarvertragsformulare. In dem – insoweit standardisiert gefassten – Schreiben vom 24.10.2012 heißt es weiter:
Zitat
"Bemerken möchte ich, dass in dem Honorar von 25 % plus Mehrwertsteuer, welches erst und vor allen Dingen nur bei Auszahlung des Ihnen zustehenden Anteiles an dem Nachlass oder dessen Übernahme fällig wird, sämtliche mir bei den bisherigen umfangreichen Nachforschungen entstandenen und die noch entstehenden Kosten und Auslagen enthalten sind. Vorauszahlung brauchen Sie nicht zu leisten. Meine Aufgabe wird es sein, alle zur Durchsetzung des Erbanspruchs erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere: "
1. Den verwandtschaftlichen Zusammenhang vollständig zu klären. Ich verweise insofern auf den beigefügten Fragebogen. Nachforschungen sind nicht erforderlich. ...
2. Die für den Erbnachweis erforderlichen Personenstandsurkunden zu beschaffen. Eine Vielzahl von Urkunden habe ich bei meinen Nachforschungen bereits erhalten.
3. Den Entwurf eines Erbscheinsantrages zu erstellen. Ich werde dann den Entwurf einem Notar zur Beurkundung und Unterzeichnung durch einen der Erben übersenden.
4. Den beurkundeten Erbscheinsantrag dem Nachlassgericht einzureichen. Die Personenstandsurkunden werden entsprechend in der Reihenfolge, in welcher die Daten in dem Erbscheinsantrag aufgeführt werden, zusammen mit einer Stammtafel und weiteren Erläuterungen beigefügt.
5. Die Erbschaftssteuererklärung vorzubereiten. ...
6. Die zum Nachlass gehörenden Konten aufzulösen und die Verteilung des Nachlasses durchzuführen.
Da die Bearbeitung einer derartigen Angelegenheit erst und nur dann kompliziert und kostspielig wird, wenn nicht ein Bevollmächtigter für alle Erben handeln kann, bitte ich um Verständnis, dass die Bearbeitung davon abhängig gemacht wird, dass ich auch von allen von mir ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalte.”
Gemäß Nummer 1 der Honorarvereinbarung wird die vereinbarte Vergütung für die Tätigkeit entrichtet, durch welche der Kläger ermittelt wurde. Nummer 2 der Honorarvereinbarung enthält die Beauftragung der Beklagten mit der unverzüglichen Beschaffung fehlender Personenstandsurkunden oder sonstiger Beweismittel, wobei Mehrkosten hierfür nicht berechnet werden.
Der Kläger unterzeichnete die Formulare für die Honorarvereinbarung und die Vollmacht, mit der die Beklagten zur Vertretung des Klägers in allen den Nachlass G. betreffenden Angelegenheiten berechtigt wurden, und sandte sie an die Beklagten zurück.
In der Folgezeit forderte der Kläger die Beklagten mehrfach auf, ihm Auskunft und Rechenschaft über den Stand der Nachlassangelegenheit zu geben und in diesem Zusammenhang erlangte Unterlagen zu übersenden. Die Beklagten teilten dem Kläger mit, dass sich der Nachlass aus Bankguthaben in Höhe von 162.400 EUR (per 30.4.2013) zusammensetze. Sie unterrichteten ihn ferner über Erkenntnisse zu den Verwandten des Erblassers sowie darüber, dass noch einige für das Erbscheinsverfahren erforderliche Urkunden fehlten, übermittelten ihm aber keine näheren Auskünfte und keine Unterlagen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von den Beklagten, ihm umfassend Auskunft über sämtliche bisherigen Bemühungen zu erteilen, welche sie entfaltet haben, um die Personalien der gesetzlichen Erben des Erblassers zu klären und die zur Beantragung des Erbscheins erforderlichen Dokumente zu erhalten, sowie ihm sämtliche im Zuge dieser Bemühungen versendeten und eingegangenen Schriftstücke in Kopie oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren begehrt er die Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten.
Der Kläger macht geltend, die Beklagten seien gemäß den §§ 666, 667 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen (Geschäftsbesorgungs-)Vertrag zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. Die Beklagten sind demgegenüber der Auffassung, dass eine solche Pflicht nicht bestehe, jedenfalls solange nicht, bis nicht sämtliche infrage kommenden Miterben ermittelt worden seien und sie von diesen Vollmacht und Honorarvertrag erhalten hätten. Das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung hat der Kläger mit Nichtwissen bestritten.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.