Der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist grundsätzlich bei dem Insolvenzgericht zu stellen, in dessen Bezirk der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte (§§ 315 S. 1, 4 iVm §§ 4, 12, 13, 16 ZPO). Hiervon abweichend wird für den Fall, dass der Erblasser an einem anderen Ort selbstständig wirtschaftlich tätig[10] war geregelt, dass ausschließlich das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk dieser Ort liegt (§ 315 S. 2).

[10] Auf den Umfang oder gar wirtschaftlichen Erfolg der wirtschaftlichen Tätigkeit kommt es nicht an.

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