Auf den Antragsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18) kann sich ausschließlich die "Schuldnerseite" und somit Erbe, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder/und Testamentsvollsrecker[26] stützen und so eine erhebliche Vorverlagerung des Insolvenzverfahrens im Interesse einer Verbindlichkeitsbereinigung und bestmöglichen Gläubigerbefriedigung herbeiführen.[27] Dies deshalb, weil bei der Ermittlung der drohenden Zahlungsunfähigkeit sowohl die noch nicht fälligen, aber begründeten, sowie die noch nicht begründeten, aber zu erwartenden Verbindlichkeiten einbezogen werden.[28]

[26] Nicht jedoch ein Insolvenz- bzw. Nachlassgläubiger, vgl. Uhlenbruck/Lüer, InsO, § 320 Rn 4.
[27] Braun/Bauch, InsO, § 320, Rn 9.
[28] Braun/Bauch, InsO, § 320, Rn 8.

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