Sofern der Antrag nicht von allen Erben gestellt wird, ist der der Eröffnungsgrund gem. § 294 ZPO glaubhaft zu machen (§ 317 Abs. 2 S. 1). Eröffnungsgründe sind gem. § 320 S. 1 die Zahlungsunfähigkeit (§ 17) und die Überschuldung (§ 19). Die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18) ist bei einem "Insolvenz-Eigenantrag" durch den Erben, den Nachlassverwalter bzw. -pfleger oder Testamentsvollstrecker ebenfalls ein Insolvenzgrund, vgl. § 320 S. 2. An dieser Stelle zeigt sich erneut, dass die Vorschriften/Rechtsinstitute der Insolvenzordnung in Nachlassinsolvenzverfahren dem Gegenstand entsprechend "auszulegen" bzw. im Vergleich zu einem Regel-Insolvenzverfahren u. U. zu modifizieren sind. Der nachfolgend dargestellte, jeweilige Eröffnungsgrund muss auch im Nachlassinsolvenzverfahren in zeitlicher Hinsicht im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung des Insolvenzgerichts vorliegen.
aa) Zahlungsunfähigkeit
Grundsätzlich gilt, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, § 17. Im Rahmen des notwendigerweise zu erstellenden Solvenzstatuses, werden – üblicherweise – die liquiden Mittel (Bankguthaben, Bargeld) und die innerhalb von drei Wochen liquidierbare Vermögenswerte, z. B. unstrittige Forderungsaußenstände, den fälligen, ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens ist bei dieser Betrachtung jedoch nur auf die im Nachlass an sich vorhandenen liquiden Mittel abzustellen. Ergibt sich ein negativer Saldo, so ist der Nachlass dem Grundsatz nach zahlungsunfähig. Sollte der Nachlass jedoch mindestens 90 % der fälligen Verbindlichkeiten ausgleichen können und die Bedienung des Restbetrags nicht offensichtlich ausgeschlossen sein, so liegt noch keine Zahlungsunfähigkeit – und somit keine Antragspflicht –, sondern eine Zahlungsstockung vor. Liegt der Differenzbetrag dagegen über 10 %, so ist die Zahlungsunfähigkeit nur dann nicht gegeben, wenn der Ausgleich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Vor dem Hintergrund des nachlassspezifischen Charakters, haben Literatur und Rechtsprechung einige von den oben genannten, in Regelinsolvenzverfahren greifenden Vorgaben, abweichende Spezifikationen entwickelt.
So wird vertreten, dass eine unschädliche Zahlungsstockung auch dann vorliegt, wenn die Bedienung der Gläubiger erst nach Ablauf der genannten Dreiwochenfrist erfolgen kann, hierfür aber die durch den Tod des Schuldners verursachte Zahlungseinstellung, jedoch kein Mangel an Zahlungsmitteln ursächlich ist.
Forderungen des Erben gegen den Erblasser, welche aufgrund von Konfusion untergegangen sind, sind ebenso wenig in die Berechnung aufzunehmen, wie erst mit Insolvenzeröffnung entstehende Ansprüche (Herausgabeanspruch § 1978 Abs. 1, Insolvenzverschleppungshaftung § 1980 Abs. 2 BGB).
Auch ist das liquide Eigenvermögen des bzw. der Erben bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit außer Acht zu lassen, da auf die Vermögensverhältnisse des Nachlasses als Sondervermögen geblickt wird. Sie sind nur dann einzubeziehen, wenn bereits die unbeschränkte Erbenhaftung nach § 2013 BGB vorliegt und der Erbe fähig und willig ist, Eigenvermögen kurzfristig einzubringen.
bb) drohende Zahlungsunfähigkeit
Auf den Antragsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18) kann sich ausschließlich die "Schuldnerseite" und somit Erbe, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder/und Testamentsvollsrecker stützen und so eine erhebliche Vorverlagerung des Insolvenzverfahrens im Interesse einer Verbindlichkeitsbereinigung und bestmöglichen Gläubigerbefriedigung herbeiführen. Dies deshalb, weil bei der Ermittlung der drohenden Zahlungsunfähigkeit sowohl die noch nicht fälligen, aber begründeten, sowie die noch nicht begründeten, aber zu erwartenden Verbindlichkeiten einbezogen werden.
cc) Überschuldung
Überschuldung liegt vor, wenn das Nachlassvermögen (Aktiva) die Verbindlichkeiten (Passiva) nicht mehr deckt (vgl. § 19 Abs. 2). Es kommt somit entscheidend auf die Bewertung der Aktiva und Passiva an. Die Aktiva eines Nachlasses werden grundsätzlich mit Liquidationswerten angesetzt, es sei denn es handelt sich um die Bewertung eines sich im Nachlass befindlichen Unternehmens, desse...