Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der Grundstücksschenkung aus dem Jahr 1993 zu, da die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB im Zeitpunkt des Erbfalls abgelaufen gewesen sei. Die Auffassung des Klägers, die Eltern hätten das Grundeigentum nur als "leere Hülle" übertragen und weiterhin die "volle Herrschaft" über das Anwesen behalten, sei überzogen und rechtlich nicht ausschlaggebend. Die Eltern hätten sich bei der Eigentumsübertragung zwar Rechte vorbehalten, dies aber nicht in einem Ausmaß, dass für sie mit der Übertragung keine spürbare Veränderung verbunden gewesen sei. Sie hätten nur ein räumlich eingeschränktes Wohnungsrecht an dem Grundstück behalten. Unbeachtlich sei, dass sie das Grundstück nach der Übergabe im Wesentlichen in dem Umfang wie zuvor genutzt hätten. Dies ändere nichts daran, dass sie über das Hausgrundstück nicht nur rechtlich nicht mehr hätten verfügen, sondern es auch nicht so hätten nutzen können, wie sie es für richtig hielten.
Der Gesetzgeber habe sich bei den Beratungen zur Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB ausdrücklich dagegen entschieden, den Fristbeginn bei Nutzungsvorbehalten zu verlegen. Diese Lösung vermeide Abgrenzungsschwierigkeiten und sorge für Rechtsklarheit sowie Rechtssicherheit. Zwar habe sich die Rechtsprechung – auch des Bundesgerichtshofs – von diesen Vorgaben distanziert und eine gegenläufige Linie eingeschlagen. Auch wenn man dem folge, ändere das im Ergebnis aber nichts. Die Verschiebung des Fristbeginns müsse jedenfalls auf Sachlagen beschränkt bleiben, die der Schenkung an den Ehegatten vergleichbar seien. So liege der Fall hier nicht. Im Hinblick auf den beschränkten Umfang des den Eltern eingeräumten Wohnungsrechts, den im Übergabevertrag vorgesehenen Ausschluss seiner Überlassung an Dritte und der dem Übernehmer eingeräumten Möglichkeit, die Immobilie in Höhe von 200.000 DM sogar im Rang vor dem Wohnrecht zu belasten, hätten sich der Erblasser und die Beklagte des "Genusses" des Hausanwesens in nicht unwesentlichem Umfang entäußert.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Gemäß § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Nach § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB, der hier nach Art. 229 § 23 Abs. 4 S. 2 EGBGB wegen des Erbfalls am 16.8.2012 Anwendung findet, wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Für den Fristbeginn ist auf den Eintritt des Leistungserfolges abzustellen, bei Grundstücken also auf die Umschreibung im Grundbuch (Senatsurt. v. 2.12.1987 – IV a ZR 149/86, BGHZ 102, 289, 292). Dies war hier der 22.11.1994.
Allerdings hat der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 27.4.1994 entschieden, dass eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 HS 1 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung erst dann vorliegt, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395, 398 f). Der Gesetzgeber habe von dem fiktiven Nachlass, aus dem der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet werde, nur solche Schenkungen ausnehmen wollen, deren Folgen der Erblasser längere Zeit hindurch zu tragen und in die er sich einzugewöhnen hatte. Darin habe der Gesetzgeber eine gewisse Sicherheit vor "böslichen" Schenkungen gesehen (Senat, aaO 397 f). Deshalb gelte eine Schenkung nicht als geleistet, wenn der Erblasser den "Genuss" des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren müsse (vgl. auch Senatsurt. v. 17.9.1986 – IV a ZR 13/85, BGHZ 98, 226, 232). Wird bei einer Schenkung daher – wie im seinerzeit vom Senat zu beurteilenden Fall – der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten, ist der "Genuss" des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben worden.
An dieser Rechtsprechung ist – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung und unter Berücksichtigung der Kritik des Berufungsgerichts – auch nach der Neufassung des § 2325 Abs. 3 BGB zum 1.1.2010 festzuhalten. Aus der Gesetzgebungsgeschichte lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der pro-rata-Regelung zugleich inhaltliche Änderungen an der seit langem bekannten und gefestigten Rechtsprechung des Senats vornehmen wollte. So heißt es in BT-Drucks. 16/8954 S. 21:
"... Die Pflichtteilsergänzung dient dem Schutz des Berechtigten vor benachteiligenden Schenkungen des Erblassers. Um Streit über die Benachteiligungsabsicht zu vermeiden, hat der his...