Die Parteien streiten im Wege einstweiligen Rechtschutzes darüber, ob der VKl. eine Nebentätigkeit als Testamentsvollstrecker ausüben darf.
Der (...) VKl. ist seit (...), zuletzt als Privatkundenbetreuer bei der Beklagten beschäftigt. In § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages, auf den auch im Übrigen Bezug genommen wird (ABl 28 und 29), ist bestimmt:
Die Übernahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bank. Gleiches gilt auch für eine unentgeltliche Nebentätigkeit, sofern diese geeignet ist, die Arbeitsleistung für die Bank zu mindern.
Seit etwa 40 Jahren ist der VKl. mit (...) freundschaftlich verbunden. (...) war auch Kundin der Beklagten und wurde insoweit vom VKl. betreut und beraten. U. a. hat (...), die keine leiblichen Erben hat, dem Kläger eine Vorsorgevollmacht, Vermögensvorsorge und Betreuungsverfügung erteilt. In ihrem handschriftlichen Testament hat sie den VKl. zum (Ersatz-)Testamentsvollstrecker bestimmt. Mittlerweile ist (...) verstorben. Der an sich vorgesehene Testamentsvollstrecker lehnte das Amt aus gesundheitlichen Gründen ab. Als Erben hat die Verstorbene SOS-Kinderdörfer, Pro Humanitate e.V. und Handicap International e.V., eingesetzt. Grundeigentum und Vermögensgegenstände gehen an verschiedene gemeinnützige Einrichtungen und an eine Cousine der Verstorbenen. Die Erbmasse hat einen Wert von ca. 1,5 Mio EUR. Die seitens der Verstorbenen bestimmte Vergütung des Testamentsvollstreckers beläuft sich auf 5 % der Erbmasse.
Nachdem der VKl. als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden war, untersagte die VBekl. ihm diese Tätigkeit mit Schreiben vom 8.4.2016. Es folgte wechselseitiger Schriftwechsel. Die VBekl. blieb bei ihrer Ablehnung. Unter dem 26.4.2016 forderte das Finanzamt den VKl. unter Fristsetzung bis 17.5.2016 auf, als Testamentsvollstrecker steuerliche Erklärungen abzugeben. (...)
Die VBekl. ist der Ansicht, bei Ausübung der streitigen Nebentätigkeit würden ihre Interessen erheblich beeinträchtigt. Deshalb sei die Erlaubnis hierzu zu Recht versagt worden.
So liegt es auf der Hand, dass ein Bankmitarbeiter nicht gleichzeitig für die Arbeitgeberin und den Kunden tätig werden könne. Er könne nicht als Vertreter der Bank mit sich selbst als Testamentsvollstrecker Geschäfte machen, auch wenn er in seiner Stellung als Testamentsvollstrecker von dem Verbot des Insichgeschäfts befreit ist.
Außerdem sei eine Haftung der VBekl. gegenüber den Erben nicht ausgeschlossen, sollte die Testamentsvollstreckung fehlerhaft ausgeführt werden. Angesichts des Umfanges der anfallenden Aufgaben als Testamentsvollstrecker sei ein erheblicher zeitlicher Aufwand des VKl. zu erwarten, sodass es fraglich erscheine, ob er dies alles ausschließlich in seiner Freizeit bzw. in den zulässigen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes machen könne. Es sei nicht lediglich vorhandenes Vermögen zu verteilen, sondern es sei u. a. ein Grundstück in Göttingen zu verkaufen und zu verwerten. Auch bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit des VKl., ob er seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen werde. Er habe nämlich ein Beratungsprotokoll betreffend die Verstorbene gefälscht. In diesem Protokoll sei ein Datum genannt, an dem die Beratung gar nicht stattgefunden haben könne, da (...) zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war.
Schließlich bestehe auch die Gefahr, dass das Ansehen der Bank in der Öffentlichkeit leiden könne, wenn der VKl. als eigenständiger Testamentsvollstrecker tätig werde. Zwar werde der VKl. wohl nicht gewerbsmäßig tätig, aber sicher sei das auch nicht. Angesichts der durchaus nennenswerten Vergütung des Testamenstvollstreckers gebe es auch finanzielle Interessen des VKl. an dieser Tätigkeit. Dies alles könne zu einer negativen Wahrnehmung in der Öffentlichkeit führen. Es könne der Eindruck entstehen, die Bank oder einer ihrer Mitarbeiter könnten versuchen, sich aus einem Erbfall Vorteile zu verschaffen. (...)