Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Vergütungsberechnung des Nachlassgerichts ist nicht zu beanstanden.

Der von der Bezirksrevision geforderte einheitliche Vergütungssatz für Nachlass und Staatskasse würde zu dem krassen Ergebnis führen, dass der Vergütungszuwachs des Nachlasspflegers für eine hinzukommende Arbeitsstunde mit Erschöpfung des Aktivnachlasses schlagartig negativ würde. Bezogen auf den konkreten Fall hätte dies bedeutet, dass die Vergütung des Nachlasspflegers ab Überschreiten des Maximalumfangs des Aktivnachlasses von 2.351,17 EUR, somit nach Erreichen von knapp 20 Tätigkeitsstunden, zunächst nicht weiter angestiegen, soweit man dem Nachlasspfleger nicht zugestünde, den gesamten Aktivnachlass in jedem Fall behalten zu dürfen, sogar gefallen wäre. Ein weiteres Ansteigen seiner Vergütung wäre in jedem Fall erst dann zu erwarten, wenn sich auch auf der Basis des reduzierten Stundensatzes von 33,50 EUR netto (entspricht 39,86 EUR brutto) eine Überschreitung des Betrages von 2.351,17 EUR ergäbe, was erst bei einer Stundenzahl von 59,88 der Fall gewesen wäre.

Die Berechnungsweise der Bezirksrevisorin führte also wirtschaftlich dazu, dass Nachlasspflegern angesonnen würde, – zumindest phasenweise – ohne (weitere) Vergütung zu arbeiten. Eine solche Berechnungsweise würde der auch verfassungsrechtlich garantierten (Art. 12 GG) Berufsausübungsfreiheit nicht gerecht.

Da ein solcher Sprung in der Gesamtvergütung die zwangsläufige Folge eines einheitlichen Vergütungssatzes wäre, der sich mit dem Überschreiten des Aktivnachlasses – einheitlich bezogen auf die Gesamtvergütung – verringert, ist der vom Nachlassgericht im Einklang mit OLG Karlsruhe praktizierte gespaltene Vergütungssatz einzig sachgerecht. Bei seiner Anwendung steigt die Gesamtvergütung des Nachlasspflegers mit jeder zusätzlichen Tätigkeitsstunde – wie geboten – kontinuierlich an, wenngleich sich der Anstieg freilich ab Erreichen des Aktivnachlasses flacher darstellt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 S. 1 FamGF) liegen nicht vor.

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