Über den Nachlass des Erblassers wurde mit Beschluss vom 26.10.2015 Nachlasspflegschaft angeordnet und der Beteiligte zu 1, ein Rechtsanwalt, zum Nachlasspfleger bestellt, der die Pflegschaft berufsmäßig führen sollte. Dieser ermittelte ein Testament sowie die beiden danach berufenen Erben. Des Weiteren erstellte er ein Nachlassverzeichnis, gemäß dem der Nachlass zwar nicht mittellos, aber überschuldet war. So standen festgestellte Aktiva iHv ursprünglich 3.247,85 EUR, jetzt noch 2.351,17 EUR, Passiva iHv 299.255,97 EUR gegenüber. Die beiden festgestellten Erben schlugen die Erbschaft formgerecht aus.
Der Nachlasspfleger legte Rechnung und beantragte, seine Vergütung auf der Grundlage seines ebenfalls eingereichten Tätigkeitsverzeichnisses festzusetzen. Er ermittelte einen insgesamt erbrachten Tätigkeitsumfang von 60 Stunden, von denen er 19,75 Stunden zum Stundensatz von gerundet 100 EUR netto zur Zahlung aus dem Nachlass festgesetzt haben wollte, was wertmäßig dem gesamten Aktivnachlass entspreche. Den restlichen Anteil von 40,25 Stunden begehrte er zu einem Stundensatz von 33,50 EUR brutto und einem daraus resultierenden Betrag von 1.604.57 EUR gegen die Staatskasse festzusetzen.
Trotz von der Bezirksrevisorin gegen diese Vorgehensweise erhobenen Einwendungen setzte das Nachlassgericht – nach Prüfung des Tätigkeitsverzeichnisses – unter Aufhebung der Nachlasspflegschaft die Vergütung durch Beschluss vom 21.2.2017 antragsgemäß fest.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin. Sie machte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, es liege hier ein Fall von Mittellosigkeit vor, da der vorhandene Nachlass nicht ausreiche, um die Vergütung des Nachlasspflegers vollständig zu befriedigen. Daher sei von einem einheitlichen Vergütungssatz von 33,50 EUR netto pro Stunde auszugehen, was zu einem Gesamtanspruch in Höhe von 2.391,90 EUR führe. Nur soweit der vorhandene Nachlass nicht ausreiche, die so berechnete Vergütung zu befriedigen, sei die Staatskasse heranzuziehen. Dies sei rechnerisch iHv 40,73 EUR der Fall.
Der vom Nachlassgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31.10.2014, 14 Wx 56/13, betreffe einen Sonderfall, in dem der Nachlasspfleger von dem ursprünglich werthaltigeren Nachlass einen Teilbetrag von knapp 2.000 EUR mit Einverständnis des Nachlassgerichts zur Begleichung von Beerdigungskosten verwandt hatte.