Um im Rahmen der Umdeutung an eine erbrechtliche, formwirksame Regelung zu gelangen, müsste bei Abfassung des gerichtlich protokollierten familiengerichtlichen Vergleiches die jeweilige Form erfüllt sein.
(1) Form des Erbvertrags, § 2276 BGB
Der Erbvertrag erfordert notarielle Beurkundung, § 2276 BGB, und zwar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile.
§ 2276 Abs. 2 BGB spielt keine Rolle, da es im Rahmen eines familiengerichtlichen Scheidungs-/Scheidungsfolgenvergleiches in der Regel gerade nicht um den Abschluss eines Ehevertrages geht.
Hier kommt § 127 a BGB zum Tragen. Grundsätzlich ist zunächst im Hinblick auf § 127 a BGB anerkannt, dass ein Erbvertrag auch in einem gerichtlichen Vergleich geschlossen werden kann.
(a) Sonderfall: Verfahren mit Anwaltszwang
Es mag im (familien-)gerichtlichen Verfahren im Einzelfall Anwaltszwang gemäß der §§ 78 ff ZPO herrschen, weil beispielsweise die Angelegenheit in der zweiten Instanz anhängig ist (siehe Beispiel 1.). Herrscht also im konkreten Verfahren Anwaltszwang, ist es notwendig, dass beide Vergleichs (Erbvertrags-)Parteien anwaltlich vertreten sind.
In einem solchen Verfahren müssen beide Rechtsanwälte und daneben die Parteien ihre Erklärung gemeinsam abgeben, und das entsprechend dem § 2274 BGB höchstpersönlich (hierzu noch sogleich im Detail).
(b) Exkurs: Erbvertrag in sonstigen Gerichtszweigen bei gerichtlich protokollierten Vergleichen
Nach hM kann ein Vorgehen im Rahmen des § 127 a BGB, also per gerichtlichem Vergleich, einen Erbvertrag zu erstellen, nicht nur im streitigen Zivilprozessverfahren, sondern auch in Verfahren anderer Gerichtsbarkeiten erfolgen, wie zum Beispiel bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ebenso der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit, wenn einerseits § 127 a BGB, darüber hinaus aber andererseits auch die §§ 2274 ff BGB erfüllt sind.
Weiter ist Voraussetzung, dass der Vergleich zeitlich vor einem rechtskräftigen Gerichtsurteil abgeschlossen wird.
(c) Art und Weise der Protokollierung des gerichtlichen Vergleichs
Eine ordnungsgemäße Protokollierung nach § 127 a BGB setzt aber voraus, dass der Vergleich auch entsprechend korrekt protokolliert wird.
Dieser muss also vollständig im Wortlaut protokolliert sein, der Richter muss ihn vorgelesen (bei älteren Vergleichen) oder vorgespielt (bei neueren Vergleichen, in deren Rahmen bereits von Diktiergeräten Gebrauch gemacht wurde) haben, und er muss von den Parteien genehmigt worden sein entsprechend den §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO. Bei Anwaltsvergleichen muss die Genehmigung durch die Vergleichsparteien und die übrigen Rechtsanwälte gemeinsam erfolgen.
Nach hM ist es unschädlich, wenn der Vergleich vorgelesen (und von den zuständigen Personen) genehmigt wurde, dann aber im Protokoll der entsprechende Vermerk fehlt .
(d) Besonderheiten
Einzelne Stimmen in der Kommentarliteratur verlangen materiell, unter Berufung auf § 779 BGB, ein gegenseitiges Nachgeben.
Fraglich ist, wie sich ein solches konkret darstellen muss, wenn man es überhaupt als konkrete Wirksamkeitsvoraussetzung verlangen wollte. Nach Auffa...