In familiengerichtlichen Scheidungs- und Scheidungsfolgenvergleichen (also in gerichtlichen Vergleichsprotokollen) finden sich in der Praxis hin und wieder Regelungen, die einen erbrechtlichen Bezug haben. Dabei werden oft konkrete Gegenstände für den Fall des Todes eines der sich scheidenden Ehegatten Kindern zu geordnet. Hier ist die Vorschrift des § 2302 BGB zu beachten, der in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielt, aber im Fall seiner Anwendung erhebliche Folgen zeitigen kann. Der Beitrag klärt die sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen, die ins materielle Erbrecht und ins Prozessrecht hinein reichen.

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