Auf einen Blick:

Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist darauf zu achten, wer Adressat der Abgabe sein soll. Sofern es der Pflichtteilsberechtigte ist, ist kein Notar für die Entgegennahme einer derartigen eidesstattlichen Versicherung zuständig, sondern nur das Gericht. Die Abgabe ist zudem höchstpersönlich und eine Stellvertretung im Verfahren ist unzulässig. Diese Einschränkung könnte auch für den Prokuristen zutreffen, was bis dato höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

Autor: Von Dr. Michael Bonefeld , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, München/Fischbachau

ZErb 9/2017, S. 243 - 245

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