I. Hauptentscheidung
Die Klage ist zum Teil bereits wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Sie hat überdies in der Sache keinen Erfolg, denn die Ansprüche gegen die Beklagten Ziffern 2) und 3) gemäß §§ 2303 Abs. 1, 2325 Abs. 1 BGB sind verjährt und ein Anspruch gegen den Beklagten Ziffer 1) gemäß § 2329 Abs. 1 BGB besteht nicht.
1. Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagten Ziffern 2) und 3) gem. §§ 2303 Abs. 1, 2325 Abs. 1 BGB
Der vom Kläger verfolgte Zahlungsanspruch gegen die Beklagten Ziffern 2) und 3) ist unzulässig. Über diesen Anspruch wurde bereits rechtskräftig im Verfahren 22 O 125/09 entschieden. Die Rechtskraft des vorausgegangenen Verfahrens führt dazu, dass die Klagen mit identischem Streitgegenstand unzulässig sind. Der im hiesigen Verfahren verfolgte Zahlungsanspruch ist insofern identisch mit dem Vorverfahren bzw. bleibt dahinter zurück. Es handelt sich um den identischen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass Ansprüche gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) offensichtlich verjährt sind und die Klage daher insoweit auch unbegründet ist. Insofern kann vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils im Verfahren 22 O 125/09 sowie die Hinweise des OLG Stuttgart vom 17.7.2013 (Anlage K 2) Bezug genommen werden. Die Klägerin hat im hiesigen Verfahren keine Tatsachen vorgetragen, die insofern eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Umstände, die eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung begründen könnten, sind seitens der Klägerin nicht geltend gemacht.
2. Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beklagten Ziffer 1) gem. § 2329 Abs. 1 BGB
Es kann dahinstehen, ob der – hilfsweise – gestellte Zahlungsantrag gegen den Beklagten Ziffer 1) überhaupt zulässig ist, oder der erneuten Geltendmachung dessen die Rechtskraft des Urteils im Verfahren 22 O 125/09 entgegensteht, wofür spricht, dass die Klägerin auf die Möglichkeit der Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO verzichtet hat und das Urteil insoweit zumindest formell, möglicherweise auch materiell rechtskräftig wurde.
Denn jedenfalls sind sowohl die erneute Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung als auch auf Zahlung gegen den Beklagten Ziffer 1) unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten Ziffer 1) auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2329 Abs. 1 BGB.
Der Klägerin ist zwar insoweit beizupflichten, als das tragende Argument hierfür nicht die Verjährung möglicher Ansprüche gegen den Erben sein kann und der Rechtssatz, dass Ansprüche gegen den Beschenkten nach § 2329 Abs. 1 BGB automatisch ausscheiden, wenn Ansprüche gegen den Erben aus §§ 2303 Abs. 1, 2325 Abs. 1 BGB verjährt sind, nicht überzeugt oder zumindest missverständlich ist. Denn eine Konstellation, in der Ansprüche gegen den Erben bestehen, diese verjähren und gleichwohl eine Haftung des Beschenkten in Betracht kommt, kann es nicht geben:
Gemäß § 2329 Abs. 1 BGB bestehen Rechte gegen den Beschenkten, auf Herausgabe bzw. Duldung der Zwangsvollstreckung soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist. Die Haftung des Beschenkten ist demnach subsidiär und greift nur dann, wenn eine Ergänzungshaftung des Erben aus Rechtsgründen scheitert ("nicht verpflichtet"), da er nach allgemeinen Grundsätzen für die Nachlassverbindlichkeit nicht oder nur beschränkt haftet. Es ist daher zunächst zu klären, ob zu nicht verjährter Zeit eine entsprechende Enthaftung des Erben stattgefunden hat bzw. vorlag. Ist dies der Fall, bestanden schon ursprünglich keine Ansprüche gegen den Erben, die hätten verjähren können, sodass die Frage, ob sich die Verjährung auch auf die subsidiäre Ausfallhaftung gemäß § 2329 Abs. 1 BGB auswirken kann, in diesem Falle zirkulär ist und sich erübrigt.
War der Erbe hingegen zu nicht verjährter Zeit zur Ergänzung gemäß § 2325 Abs. 1 BGB verpflichtet, kommt es im Verhältnis zum Beschenkten ebenfalls nicht auf die Verjährung dieser Ansprüche an, denn dann besteht die subsidiäre Ausfallhaftung gerade nicht. Der primären Haftung des Erben stehen in dieser Konstellation keine Rechtsgründe entgegen. Dass Ansprüche gegen den Erben verjährt sind, stellt keinen Fall des Haftungsausfalls iSd § 2329 Abs. 1 BGB dar. Wenn ursprünglich bestehende Ansprüche gegen den Erben nur deshalb nicht mehr durchgesetzt werden können, da der Pflichtteilergänzungsberechtigte diese Ansprüche hat verjähren lassen, kann dieser nicht auf den lediglich subsidiär haftenden Beschenkten zugreifen, denn dann hat er die fehlende Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen den Erben selbst herbeigeführt indem er es unterlassen hat, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Würde man dies für den Haftungsausfall iSd § 2329 Abs. 1 BGB genügen lassen, obläge es dem Pflichtteilberechtigten durch entsprechende Verjährungsverzichtsvereinbarungen aktiv eine Haftung des Beschenkten herbeizuführen, obgleich das Gesetz dessen Haftung ausdrücklich nur subsidiär anordnet. Sinn und Zweck der nur subsidiären Ausfallhaftung ist es, den im Hinblick au...