Leitsatz
1. Eine Durchgriffshaftung gegen den Beschenkten gem. § 2329 Abs. 1 BGB ergibt sich nicht allein bei Überschuldung des Nachlasses, wenn der Erbe die Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB nicht erhebt. In diesem Fall haftet der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten auch bei Überschuldung des Nachlasses.
2. Sind bestehende Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gem. § 2325 BGB gegen den Erben verjährt, so ist ein Vorgehen gegen den Beschenkten entsprechend § 2329 Abs. 1 BGB nicht möglich, auch wenn eine Verjährung gegenüber dem Beschenkten noch nicht eingetreten wäre. Die Voraussetzung der "Nichtverpflichtung" des Erben gem. § 2329 Abs. 1 BGB ist bei Verjährung der Ansprüche gegen den Erben nicht gegeben.
3. Eine Umdeutung der Erhebung der Einrede der Verjährung in die Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB kommt nicht in Betracht.
LG Stuttgart, Urteil vom 15. Juni 2018 – 3 O 42/15
Sachverhalt
Die Klägerin verfolgt gegen den Beklagten Ziffer 1) einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nach § 2329 BGB sowie gegen die Beklagte Ziffer 2) und 3) Pflichtteilsansprüche gem. § 2303 BGB. Die Klägerin ist die Schwester des Beklagten Ziffer 1), die Beklagten Ziffern 2) und 3) sind die Kinder des Beklagten Ziffer 1). Der Erbstreitigkeit findet ihren Ursprung im Erbfall des Vaters der Klägerin und des Beklagten Ziffer 1) vom 28.2.2003. Durch notarielles Testament vom 19.4.2000 hatte der Erblasser die Klägerin vom Erbe ausgeschlossen. Zudem verfügte er, dass zu Lebzeiten erfolgte Grundstückübertragungen an die Klägerin sowie ein Bausparvertrag zu ihren Gunsten auf einen eventuellen Pflichtteilsanspruch der Klägerin anzurechnen seien. Am 6.5.2003 schlug der Beklagte Ziffer 1) das Erbe aus. Infolge der Ausschlagung wurden die Beklagten Ziffern 2) und 3) jeweils zur Hälfte Erben des Nachlasses nach dem Erblasser.
Der Erblasser, die Klägerin und der Beklagte Ziffer 1) schlossen am 6.6.1994 einen Hofübergabevertrag, wonach diverse Grundstücke an die Klägerin sowie den Beklagten Ziffer 1) übertragen wurden. Darüber hinaus gab es auch außerhalb des Hofübergabevertrags diverse Grundstücksübertragungen des Erblassers an die Klägerin und den Beklagten Ziffer 1).
Zwischen den Parteien ist das Verfahren 22 O 125/09 vorausgegangen. Im dortigen Verfahren hat die Klägerin zunächst folgende Ansprüche verfolgt:
1. Der Beklagte Ziffer 1) wird verurteilt, an die Klägerin 136.743,10 EUR nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.9.2008 zu bezahlen.
2. Die Beklagten Ziffern 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.971 EUR nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.9.2008 zu bezahlen.
Auf gerichtlichen Hinweis, dass der Anspruch gegen den Beklagten Ziffer 1) nicht auf Zahlung, sondern lediglich auf Duldung der Zwangsvollstreckung gehen könne, stellte die Klägerin sodann folgende Anträge:
1. Der Beklagte Ziffer 1) wird verurteilt, wegen der Forderung der Klägerin iHv 136.743,10 EUR nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.9.2008 die Zwangsvollstreckung in das Grundstück von (...) sowie in das Grundstück Flst. (...), eingetragen im Grundbuch von (...) zu dulden.
2. Die Beklagten Ziffern 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.971 EUR nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.9.2008 zu bezahlen.
Im Tatbestand des Urteils in der Sache 22 O 125/09 wurde dieser geänderte Antrag Ziffer 1. allerdings nicht aufgenommen, sondern der ursprünglich gestellte Zahlungsantrag. Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Ansprüche gegenüber dem Beklagten Ziffern 2) und 3) seien verjährt. Eine Haftung des Beklagten Ziffer 1) bestehe nicht, da dieser nachrangig hafte, §§ 2325, 2329 Abs. 1 BGB. Die Ersatzhaftung des Beschenkten sei nicht gegeben, wenn der Anspruch zwar gegen die Erben, nicht aber gegen den Beschenkten verjährt sei.
Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Mit der Berufung begehrte die Klägerin gegen den Beklagten Ziffer 1) weiterhin die Duldung der Zwangsvollstreckung, allerdings nun wegen einer Forderung iHv 107.960,94 EUR nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.12.2005 in den Miteigentumsanteil des Beklagten Ziffer 1) in die Grundstücke Flst. (...).
Die Berufung gegen das Urteil wurde vom OLG Stuttgart hinsichtlich der Ansprüche gegen den Beklagten Ziffer 1) als unzulässig verworfen, da sie keine im angegriffenen Urteil selbst liegende Beschwer erstrebe. Das Landgericht habe lediglich einen Zahlungsantrag abgewiesen, der mit der Berufung nicht weiterverfolgt werde. Über den mit der Berufung verfolgten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung sei hingegen nicht entschieden worden. Da die Klägerin keinen (fristgebundenen) Urteilergänzungsantrag gem. § 321 ZPO gestellt habe, sei die Rechtshängigkeit ihres auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Antrags entfallen.
Die Berufung gegen die Beklagten Ziffern 2) und 3) nahm d...