Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 (siehe Art. 83 EuErbVO) war die internationale Zuständigkeit der Nachlassgerichte in solchen Fällen weitgehend unstreitig.

Die deutschen Gerichte waren in Nachlasssachen international zuständig, wenn sie örtlich zuständig waren. Die früher von der deutschen Rechtsprechung vertretene Gleichlauftheorie wurde im Rahmen der FGG-Reform im Jahr 2008 aufgegeben.[5] Die deutschen Gerichte waren danach auch dann zuständig, wenn sich die Erbfolge (wie im Ausgangsfall Oberle) nicht nach deutschem, sondern nach ausländischem (hier: französischen) Erbrecht richtete. Die gerichtliche Zuständigkeit erstreckte sich dabei auf den gesamten Nachlass.

Die Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte war dabei immer dann gegeben, wenn (i) der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes (§ 343 Abs. 1 FamFG) oder früher einmal (§ 343 Abs. 2 FamFG) in Deutschland hatte (ii) oder deutscher Staatsangehöriger war (§ 343 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. FamFG) oder (iii) sich (wie hier) Nachlassgegenstände im Inland befinden (§ 343 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. FamFG).

Danach wäre das Amtsgericht Schöneberg in Berlin in dem Fall Oberle an sich international zuständig gewesen.

[5] BGBl. I 2008, 2586; siehe BT-Drks. 16/6308, S. 221 f und S. 348.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge