1. Sind in einer letztwilligen Verfügung die gesamten Vermögensgegenstände des Erblassers einzeln den Kindern des Erblassers zugeordnet und weisen diese unterschiedliche Werte auf, so ist regelmäßig eine Erbeinsetzung zu unterschiedlichen Erbquoten anzunehmen. Eine Anordnung von Vorausvermächtnissen und Beibehalten gleicher Erbquoten ist nicht anzunehmen.

2. Soweit der Erblasser sein gesamtes zum Zeitpunkt der Testamentserstellung vorhandenes Vermögen verteilte und alle Zuwendungsempfänger als Erben bezeichnete, ist von einer quotalen Erbeinsetzung auszugehen. Die Quoten richten sich bei einer den Nachlass erschöpfenden Zuwendung nach Vermögensgruppen nach den Wertverhältnissen der einzelnen Vermögensgruppen zum Gesamtvolumen des Nachlasses.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juni 2018 – 8 W 198/16

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