Zusammenfassung
Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen rechtlichen Anspruch auf Entlastung. Aber er hat bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses einen Anspruch auf Bewertung seiner Leistung und damit auf Zeugniserteilung. Das gilt für den Fremd-Geschäftsführer, aber auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer, der nicht beherrschend an der GmbH beteiligt ist.
Eine gesetzliche Regelung findet sich in § 630 BGB.
1 Rechtsanspruch auf Zeugniserteilung
Der GmbH-Geschäftsführer schließt mit der GmbH einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Dabei handelt es sich um einen Dienstvertrag. Für Dienstverträge gilt gemäß § 630 BGB die Pflicht zur Zeugniserteilung. Ein Arbeitsvertrag wird hierbei nicht vorausgesetzt, es genügt ein freier Dienstvertrag. Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. In der Praxis sind folgende Besonderheiten zu beachten:
- Der Fremd-Geschäftsführer ohne eigene Beteiligung an der GmbH wird grundsätzlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages für die GmbH tätig. Er hat einen zweifelsfreien rechtlichen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses gemäß § 630 BGB.
- Für den Minderheits-Gesellschafter (bis 50 %-Beteiligung) besteht zur GmbH ebenfalls eine dienstvertragliche Beziehung mit Weisungsabhängigkeit. Auch in diesem Fall hat der Geschäftsführer Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses.
- Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kann sich nicht ohne Weiteres auf § 630 BGB beziehen. In der Praxis spielt der Anspruch auf ein Zeugnis bei der Abberufung bzw. beim Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers nur selten eine Rolle. Da er Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfunktion innehat, müsste er sein Zeugnis selbst formulieren und unterzeichnen. Das widerspricht dem Zweck eines Zeugnisses.
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer
Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine derzeitige berufliche Tätigkeit für eine zukünftige, neue Tätigkeit als Geschäftsführer in einem anderen Unternehmen nachweisen und dokumentieren will, genügt es, wenn er seine Tätigkeit als Unternehmer im Lebenslauf darstellt und ggf. eine Kopie der Eintragung bzw. des letzten aussagekräftigen Jahresabschlusses – diesen jedoch nur gemäß Registerpublizität – vorlegt.
2 Zeugnisausstellung für den Geschäftsführer
Zuständig für die Ausstellung des Zeugnisses sind die Gesellschafter. Diese können die Aufgabe zur Erstellung auf ein anderes Organ (Beirat), auf einen Gesellschafter oder auch auf einen anderen Geschäftsführer übertragen.
Qualifiziertes Zeugnis nur auf Verlangen
Das qualifizierte Zeugnis wird nur auf ausdrückliches Verlangen hin ausgestellt. Der Geschäftsführer richtet dazu ein formloses Schreiben an die GmbH, in dem er den Beendigungszeitpunkt und das Ausscheiden aus der GmbH bestätigt, verbunden mit einem Dank an die Gesellschafter und Mitarbeiter der GmbH für die Zusammenarbeit und Wünschen für eine erfolgreiche Zukunft. In diesem Zusammenhang bittet er um die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses nach § 630 Satz 2 BGB.
Weigert sich der Arbeitgeber, den Zeugnisanspruch zu erfüllen, dann kann dieser mit Erfüllungsklage vor dem Amts- bzw. Landgericht durchgesetzt werden. Sofern das Arbeitsgericht im Anstellungsvertrag als zuständiges Gericht bestimmt wurde, kann der abhängig beschäftigte Fremd-Geschäftsführer den Zeugnisanspruch vor dem Arbeitsgericht einklagen.
Der Zeugnisanspruch verjährt 3 Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 195 BGB). De facto ist der Zeugnisanspruch aber nur so lange aufrechtzuerhalten, solange der potenzielle Aussteller tatsächlich in der Lage ist, eine solche Beurteilung abzugeben. Ist z. B. der ehemalige Mit-Geschäftsführer nicht mehr in der GmbH tätig oder haben die Gesellschafter unterdessen ihre Geschäftsanteile vererbt, kann dieser Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
3 Mängel bei der Zeugnisausstellung
Den Nachweis dafür, dass ein ordnungsgemäßes und inhaltlich richtiges Zeugnis ausgestellt wurde, trägt die GmbH als Dienstherr. Die unterlassene, die unrichtige oder die unvollständige Zeugniserteilung kann zu einer Schadensersatzpflicht des ehemaligen Dienstherrn führen. Die GmbH haftet dann für einen daraus entstandenen Minderverdienst, wenn z. B. bei Bewerbungen kein ordnungsgemäßes Zeugnis vorlegt werden kann. Erforderlich ist allerdings, dass der Geschäftsführer belegt, dass der neue Arbeitgeber ihn wegen des fehlenden Zeugnisses nicht eingestellt hat. In der Praxis ist ein solcher Anspruch nur schwer durchsetzbar.
Es ist davon auszugehen, dass ein Schaden entsteht, wenn bei einer Neubewerbung das Zeugnis nicht rechtzeitig vorgelegt werden kann und infolgedessen erst zu einem späteren Zeitpunkt als beabsichtigt oder mit einem anderen Arbeitgeber als zunächst geplant und möglich ein Anstellungsverhältnis entsteht. Dieser Schaden ist gerichtlich geltend zu machen. Die Höhe des Schadens ...