20. Ergänzungslieferung, Stand: November 2007, Beck, ca. 192 Seiten, 19 EUR

Die 20. EL bietet eine Zusammenstellung wichtiger Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil-, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-, Versicherungs- sowie Verwaltungsrechts aus dem Jahre 2007, ferner den Abdruck der neuen Tabellen zur Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit und zum Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes sowie jeweils eine Aktualisierung und teilweise Neufassung der Kapitel über Verkehrsstrafrecht, Alkohol im Straßenverkehr sowie Fahrerlaubnisentziehung und Fahrverbot.

Die in der Sammlung aktueller Rechtsprechung aufgeführten Urteile betreffen folgende Themen: Maßgeblichkeit des Restwertes in Fällen, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug im Totalschadensfall weiter benutzt; Eignung der Nutzungsausfalltabellen für die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten; Schadensersatz für psychische Gesundheitsstörung eines am Unfall nicht beteiligten Dritten; Wesentlichkeitsgrenze für die Abänderung von Schmerzensgeldrenten; keine Berücksichtigung der Betriebsgefahr und des Mitverschuldens des Leasingnehmers zu Lasten des Leasinggebers; Indizien für einen manipulierten Auffahrunfall; Terminsgebühr bei unbedingtem Klageauftrag; keine Leistungsfreiheit des Kasko-Versicherers, der einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden Versicherungsvertrages reguliert hat; Geltung des Regelfahrverbots auch für Berufskraftfahrer, insbesondere für Taxifahrer; Nötigung im Straßenverkehr und Verwertung einer Aussage des Antragstellers im Strafverfahren, der dort über sein Schweigerecht nicht belehrt worden ist, im Verfahren der Entziehung der FE. Der Gedankengang all dieser Entscheidungen wird jeweils kurz referiert und durch Praxishinweise verständlich gemacht. Die Kritik, die an dem Urteil des BGH vom 10.7.2007 über die Haftungszurechnung bei Leasing geübt wird, überzeugt allerdings nicht. Zwar ist nach der seit dem 1.8.2002 in Kraft befindlichen Regelung des § 17 Abs. 3 S. 3 StVG auch gegenüber dem Kfz-Eigentümer die Gefährdungshaftung eines anderen Halters ausgeschlossen, wenn dieser den Unabwendbarkeitsbeweis führen kann. Für die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG fehlt es aber an einer entsprechenden Regelung. Ebenso wenig überzeugt die Kritik an dem Beschluss des VGH Mannheim v. 16.5.2007, demzufolge eine Aussage des Antragstellers im Strafverfahren über die Häufigkeit seines Cannabiskonsums im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auch dann verwertet werden kann, wenn der Betroffene nicht über sein Schweigerecht belehrt worden ist. Zu Recht hat der VGH Mannheim darauf abgestellt, dass die Belehrungspflicht im Strafverfahren nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips ist. Überdies umfasst der Zweck der Belehrungspflicht nicht den Schutz vor Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren.

König hat das Kapitel über das Verkehrsstrafrecht überarbeitet und dabei wiederum eigene Akzente gesetzt. So beschränkt er sich in dem Abschnitt über unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nicht darauf, den Beschluss des BVerfG vom 19.3.2007 zur Strafbarkeit eines Unfallbeteiligten, der nach unvorsätzlichem Entfernen vom Unfallort Feststellungen nachträglich nicht ermöglicht (zfs 2007, 347), zu referieren, sondern nimmt im Licht der neuen Rechtsprechung des BVerfG eine Neubewertung älterer Strafurteile vor: So muss künftig auch straflos bleiben, wer nach dem Unfall ins Krankenhaus transportiert oder zur Polizeiwache gebracht wird und von dort entflieht, ohne nachträglich Feststellungen zu ermöglichen. Gleiches gilt für einen Unfallbeteiligten, der den Unfallort verlässt, weil er irrtümlich einen Feststellungsverzicht angenommen hat und einen Irrtum noch rechtzeitig bemerkt. Zu Recht bezweifelt der Verf. auch, dass die Rechtsprechung des BayObLG (NJW 1982, 1059) – danach ist § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch erfüllt, wenn der Unfallbeteiligte zunächst zwangsweise vom Unfallort entfernt worden war – weiterhin Bestand hat. Zum Nötigungstatbestand, den König bereits in der 17. EL neu aufbereitet hat, wird aktuelle Judikatur nachgetragen, so beispielsweise der Beschluss des BVerfG vom 29.3.2007 (NJW 2007, 1669) in dem eine Verurteilung wegen heftigen Drängelns im innerörtlichen Straßenverkehr unbeanstandet geblieben ist. Im Abschnitt über fahrlässige Körperverletzung und Tötung weist König auf eine interessante Entscheidung des OLG Nürnberg (NZV 2006, 486) hin. Danach liegt es nicht völlig außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein alkoholabhängiger Kraftfahrer während der Fahrt ein Entzugsdelirium erleidet und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang verursacht. Erwähnt wird auch eine neue Entscheidung des OLG Karlsruhe (DAR 2006, 340), die sich mit dem Schutzzweck des Zeichens 274 auseinandersetzt. Dieser beschränkt sich nach Ansicht des OLG Karlsruhe, der König zu Recht nicht widerspricht, auf die Abwendung von Gefahren, die durch einen neu aufgebrachten Straßenbelag heraufbeschworen werden...

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