AKB § 12
Leitsatz
Der Beweis eines Hagelschadens an einem Kraftfahrzeug kann auch dann geführt sein, wenn das Schadenbild bei einer harten Lackierung atypisch ist, unstreitig aber ein Hagelschauer in zeitlicher Nähe zum Schadeneintritt niedergegangen ist.
(Leitsatz der Schriftleitung)
AG Landstuhl, Urt. v. 21.9.2007 – 2 C 828/06
Aus den Gründen
“ … Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verbleiben bei dem Gericht keine vernünftigen Zweifel, dass die seitens des Klägers geltend gemachten Lackschäden tatsächlich bei einem unstreitig am 5.7.2006 an seinem Wohnort niedergegangenen schweren Hagelschauer entstanden sind.
Der Sachverständige F stellte in seinem schriftlichen Gutachten zunächst fest, dass es sich tatsächlich nicht um ein typisches Hagelschadensbild handele, da es zu keinen insoweit zu erwartenden Eindellungen an der Karosserie des Klägerfahrzeuges gekommen ist. Dennoch könne das Schadensbild mit einem Hagelschauer in Einklang gebracht werden. Es sei davon auszugehen, dass die Klarlackschicht des Lackes des streitgegenständlichen Pkw"s außergewöhnlich hart sei. Hierfür sprächen die im Frontbereich des streitgegenständlichen Pkw"s festgestellten vielfältigen Steineinschläge. Eine solche Vielzahl von erkennbaren Steinschlägen sei für die hier infrage stehende Kilometerlaufleistung untypisch. Sofern ein Lack aber besonders hart sei, sei er nicht zur Aufnahme von Steinschlägen geeignet, sodass es frühzeitig zu Abplatzungen käme. Auch bei dem Auftreffen eines Hagelkornes käme es zu einem untypischen Schadensbild. Eine Eindellung sei dabei nicht in jedem Falle zu erwarten. Ob bei einem auftreffenden Hagelkorn eine Verformung im Karosserieblech verursacht werde oder nicht, hänge von verschiedenen Faktoren ab, wie Gesamtmasse des Hagelkorns, Auftreffgeschwindigkeit und Auftreffwinkel des Hagelkorns zur Objektfläche sowie jeweilige Oberflächenstruktur des Hagelkorns, der Abschmelzungsgrad sowie die Weichheit der Hagelkornoberfläche und letztlich die der einwirkenden Hagelkornkraft entgegenwirkenden Steifigkeitsstruktur (sowohl Stoffsteife als auch Formsteife) der Fahrzeugbauteile. Aus diesen Fakten heraus sei es durchaus denkbar, dass zum Schadenszeitraum einerseits auf Grund der durch Hageleinwirkung eingeleiteten Kräfte in die einzelnen Zonen der elastische Verformungsbereich nicht in den plastischen Bereich überschritten wurde und so eine vollständige örtliche Rückverformung wieder auftrat. Weiterhin sei es dann denkbar, dass durch eine offensichtlich zu hart eingestellte Lackierung während der elastischen Verformungsphase bis an die plastische Grenze hin es zu Ausbrüchen an der Lackierung in der vorgefundenen Art und Weise kommen kann.
Anhaltspunkte, die gegen die Feststellungen des Sachverständigen F gesprochen hätten, gab es nicht. …
Auch konnten weder der Sachverständige noch der insoweit vernommene Zeuge V Alternativursachen für die hier streitgegenständlichen Lackschäden benennen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen F konnten diese Lackschäden insbesondere eindeutig von den durch Steinschlag verursachten Lackschäden unterschieden werden. Bei einem Steinschlag sei es nämlich so, dass der Lack scharfkantig wegspritze während die hier streitgegenständlichen Lackschäden eine Zertrümmerung und eine Vielzahl von Sprüngen aufwiesen. Mit einem mechanischen Gegenstand wie einem Hammer oder Ähnlichem könnten die Schäden der vorliegenden Art ebenfalls nicht verursacht worden sein. … “
Mitgeteilt von RA Gebhardt, Homburg