“ … [4] II. Der Ordnungsgeldbeschluss des AG entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

[5] 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgelds gewahrt sind.

[6] a) Allerdings geht es fehl, wenn die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen die Beklagte sei verfahrensfehlerhaft, weil in der Anordnung des persönlichen Erscheinens Rechtsgrund und Zweck der persönlichen Anhörung nicht angegeben seien. Die Beklagte wurde gem. § 141 Abs. 1 ZPO und damit “zur Aufklärung des Sachverhalts’ geladen, wie der Terminsverfügung vom 2.3.2006 zu entnehmen ist. Wenn das BeschwGer. insoweit eine ordnungsgemäße Ladung feststellt, findet das in diesem Punkt eine Entsprechung in der Gerichtsakte.

[7] b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das LG habe zu Unrecht festgestellt, dass für die Beklagte kein gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO ermächtigter Vertreter erschienen sei, hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar mag – auch ohne Vorlage der Untervollmacht – zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen sein, dass der im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits aufgetretene Unterbevollmächtigte in vollem Umfang Prozessvollmacht besaß. Ausweislich der Sitzungsniederschrift war er von der Beklagten jedoch nicht gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO bevollmächtigt. Eine solche Ermächtigung wird schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht ohne weitere Umstände von der Prozessvollmacht umfasst (vgl. KG/JR 1983, 156 [157]; OLG Frankfurt a.M. NJW 1991, 2090; OLG München NJW-RR 1992, 827 = MDR 1992, 513; OLG Köln NJW-RR 2004, 1722 = OLG-Report 2004, 256 [257]). Zwar enthält die Prozessvollmacht regelmäßig auch die Vollmacht zu einem Vergleichsabschluss (§§ 81, 83 ZPO). Darüber hinaus muss der Vertreter nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO aber auch in der Lage sein, über den aufklärungsbedürftigen Sachverhalt Auskunft zu geben. Das wird häufig die Kenntnisse eines Sachbearbeiters erfordern und regelmäßig über die nur aus mittelbaren Informationen abgeleiteten, lediglich punktuellen Kenntnisse eines Prozessbevollmächtigten (vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1963, 602) und erst recht über die eines mit der Sache in der Regel nicht näher befassten Unterbevollmächtigten hinausgehen.

[8] c) Die Rechtsbeschwerde beanstandet jedoch mit Erfolg, dass eine ordnungsgemäße Ladung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten gefehlt habe (§ 141 Abs. 2 S. 1 ZPO).

[9] Das AG hat das persönliche Erscheinen des Klägers und der Beklagten mit Terminsverfügung vom 2.3.2006 angeordnet. Die Ladung ist mit einfachem Brief zur Post erfolgt, wie der Erledigungsvermerk vom 3.3.2006 zeigt. Das war an sich ausreichend (§ 141 Abs. 2 S. 2 ZPO). In gleicher Weise sind die Parteien am 9.3.2006 zu dem auf 9.5.2006 verlegten Termin umgeladen worden.

[10] Aus den Unterlagen ist jedoch die Rüge der Rechtsbeschwerde, dass die Beklagte nicht – wie erforderlich – in Person eines gesetzlichen Vertreters (vgl. § 170 Abs. 2 ZPO) geladen worden sei, nicht zu widerlegen, weil ein Doppel des Schreibens nicht zur Akte gelangt ist. Die Beklagte hat zwar ihrerseits das Ladungs- und Umladungsschreiben nicht vorgelegt. Das gereicht ihr jedoch nicht zum Nachteil, weil ihr die ordnungsgemäße Ladung eines gesetzlichen Vertreters als Voraussetzung für den Ordnungsgeldbeschluss nachzuweisen ist. Feststellungen zur Ladung der Beklagten hat das BeschwGer. nicht getroffen.

[11] Nicht nachvollziehbar ist die nicht näher begründete Feststellung des BeschwGer., es sei ein Vorstandsmitglied der Beklagten geladen und in der Ladung auf die Folgen eines Ausbleibens im Termin hingewiesen worden. Ein Vermerk darüber, dass Ladung und Umladung eines bestimmten Vorstandsmitglieds mit einem entsprechenden Vordruck erfolgt sei, ist den Akten nur für die – von der Ladung der Beklagten zum persönlichen Erscheinen zu unterscheidende – erstmalige Ladung der Partei zum Termin zur mündlichen Verhandlung vermerkt. Lediglich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist zusätzlich mit Verfügung vom 16.3.2006 auf die Vertretungsmöglichkeit gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO hingewiesen worden. Das steht der von § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO geforderten Belehrung der Partei über die Folgen ihres Ausbleibens nicht gleich (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2005, 854).

[12] Nicht ersichtlich ist ferner, dass die Beklagte zu 3) unter Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens umgeladen worden ist (vgl. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO).

[13] Von einer Aufhebung des Beschlusses unter Zurückverweisung der Sache an das BeschwGer. zur weiteren Aufklärung kann jedoch abgesehen werden, weil die Sache aus anderen Gründen selbst dann zur Endentscheidung reif ist, wenn die Ladung der Beklagten ordnungsgemäß erfolgt wäre.

[14] 2. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist ermessensfehlerhaft.

[15] Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das LG davon aus, dass die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei im Ermessen des Gerichts steht. Das AG hat aber entgegen der A...

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