ZPO §§ 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 3
Leitsatz
1) Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts gem. § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist aufzuheben, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird.
2) Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei ist in einem solchen Fall unzulässig.
BGH, Beschl. v. 12.6. 2007 – VI ZB 4/07
Sachverhalt
Das Gericht ordnete in einem Verkehrsunfallrechtsstreit das persönliche Erscheinen der Beklagten zu 3), einer Haftpflichtversicherung, zum Termin an. Nachdem der Bevollmächtigte der Beklagten zu 3) die Befreiung der für die Beklagte zu 3) handelnden Vorstandsmitglieder beantragt hatte, verfügte das AG, dass die Beklagte zu 3) ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen auch durch die Entsendung eines informierten und unbeschränkt bevollmächtigten Vertreters zum Termin nachkommen könne. Nachdem die für die Beklagte Handelnden nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, für sie auch kein nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO ermächtigter Vertreter erschienen ist, hat das AG der Beklagten zu 3) ein Ordnungsgeld von 200 EUR auferlegt. Das AG hat gegen die Beklagten (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherung) ein rechtskräftig gewordenes Grundurteil verkündet. Die Beschwerde der Beklagten zu 3) gegen den Ordnungsgeldbeschluss blieb erfolglos. Das persönliche Erscheinen eines Vorstandsmitgliedes zum Termin sei bei einer Entfernung von 174,8 km zwischen dem Geschäftssitz der Beklagten zu 3) und dem Gericht nicht unzumutbar gewesen. Auch die allgemeine berufliche Belastung der Vorstandsmitglieder führe nicht zu einer Unzumutbarkeit des Erscheinens. Halte es der erkennende Richter zur Aufklärung des Sachverhalts für geboten, das persönliche Erscheinen zum Termin anzuordnen, sei dem nachzukommen. Dagegen könne auch nicht ins Feld geführt werden, dass die Beklagte zu 3) bereits vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, sie sei nicht vergleichsbereit.
Die zugelassene Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses.
Aus den Gründen
“ … [4] II. Der Ordnungsgeldbeschluss des AG entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
[5] 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgelds gewahrt sind.
[6] a) Allerdings geht es fehl, wenn die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen die Beklagte sei verfahrensfehlerhaft, weil in der Anordnung des persönlichen Erscheinens Rechtsgrund und Zweck der persönlichen Anhörung nicht angegeben seien. Die Beklagte wurde gem. § 141 Abs. 1 ZPO und damit “zur Aufklärung des Sachverhalts’ geladen, wie der Terminsverfügung vom 2.3.2006 zu entnehmen ist. Wenn das BeschwGer. insoweit eine ordnungsgemäße Ladung feststellt, findet das in diesem Punkt eine Entsprechung in der Gerichtsakte.
[7] b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das LG habe zu Unrecht festgestellt, dass für die Beklagte kein gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO ermächtigter Vertreter erschienen sei, hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar mag – auch ohne Vorlage der Untervollmacht – zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen sein, dass der im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits aufgetretene Unterbevollmächtigte in vollem Umfang Prozessvollmacht besaß. Ausweislich der Sitzungsniederschrift war er von der Beklagten jedoch nicht gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO bevollmächtigt. Eine solche Ermächtigung wird schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht ohne weitere Umstände von der Prozessvollmacht umfasst (vgl. KG/JR 1983, 156 [157]; OLG Frankfurt a.M. NJW 1991, 2090; OLG München NJW-RR 1992, 827 = MDR 1992, 513; OLG Köln NJW-RR 2004, 1722 = OLG-Report 2004, 256 [257]). Zwar enthält die Prozessvollmacht regelmäßig auch die Vollmacht zu einem Vergleichsabschluss (§§ 81, 83 ZPO). Darüber hinaus muss der Vertreter nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO aber auch in der Lage sein, über den aufklärungsbedürftigen Sachverhalt Auskunft zu geben. Das wird häufig die Kenntnisse eines Sachbearbeiters erfordern und regelmäßig über die nur aus mittelbaren Informationen abgeleiteten, lediglich punktuellen Kenntnisse eines Prozessbevollmächtigten (vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1963, 602) und erst recht über die eines mit der Sache in der Regel nicht näher befassten Unterbevollmächtigten hinausgehen.
[8] c) Die Rechtsbeschwerde beanstandet jedoch mit Erfolg, dass eine ordnungsgemäße Ladung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten gefehlt habe (§ 141 Abs. 2 S. 1 ZPO).
[9] Das AG hat das persönliche Erscheinen des Klägers und der Beklagten mit Terminsverfügung vom 2.3.2006 angeordnet. Die Ladung ist mit einfachem Brief zur Post erfolgt, wie der Erledigungsvermerk vom 3.3.2006 zeigt. Das war an sich ausreichend (§ 141 Abs. 2 S. 2 ZPO). In gleicher Weise sind die Parteien am 9.3.2006 zu dem auf 9.5.2006 verlegten Termin umgeladen worden.
[10] Aus den Unte...