Ersatzansprüche wegen des entstandenen unmittelbaren Fahrzeugschadens können somit grundsätzlich vom Leasinggeber als Eigentümer oder dem Leasingnehmer als unmittelbaren Besitzer bzw. von diesem auf Grund einer gesonderten Ermächtigung geltend gemacht werden.
1. Keine Zurechnung der Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs zu Lasten des Leasinggebers
Verfolgt der Leasinggeber den Schadensersatzanspruch in Form der Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung selber, war bisher in der Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob der Leasinggeber sich im Rahmen eines Unfalls zweier Kraftfahrzeuge bei der Bestimmung der Haftungsquote nach § 17 Abs.1, 2 StVG eine Betriebsgefahr oder gar ein Verschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs zurechnen lassen muss. Z.T. wurde dies mit dem Hinweis auf den Wortlaut des § 17 StVG abgelehnt, da eine Zurechnung der dort angeführten Umstände nur gegenüber dem Kraftfahrzeughalter vorgesehen ist. Fahrzeughalter ist derjenige, der das Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt ausübt. Dies ist regelmäßig der Leasingnehmer, so dass auch nur diesem nach dem Wortlaut des § 17 Abs.1, 2 StVG ein Verschulden des Fahrers bzw. eine Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs zugerechnet werden kann.
Von einem Teil der Literatur und der Rechtsprechung wurde dagegen eine solche Zurechnung auch gegenüber dem Leasinggeber als Eigentümer mit einer unterschiedlichen Begründung bejaht. Zum einen wurde die Vorschrift des § 17 Abs. 1, 2 StVG entsprechend angewendet, indem der Fahrzeugeigentümer bei der Anwendung des § 17 Abs. 1, 2 StVG dem Fahrzeughalter gleichgesetzt wurde. Zum anderen wurde § 9 StVG im Bereich der Gefährdungshaftung, teilweise sogar auch der Verschuldenshaftung für entsprechend anwendbar erklärt, um eine Zurechnung zu begründen.
Diesen Auffassungen hat sich der BGH nicht angeschlossen und vielmehr mit Urt. v. 10.7.2007 entschieden, dass der Leasinggeber sich als Eigentümer ein Verschulden des Fahrzeugführers weder über § 17 StVG noch § 9 StVG zurechnen lassen muss. Bereits lange Zeit vor dem zum 1.8.2002 in Kraft getretenen 2. Schadensrechtsänderungsgesetz hatte der BGH in einer Grundsatzentscheidung in den 60er Jahren ausgeführt, dass § 17 StVG nur anzuwenden ist, wenn der Geschädigte nach dem StVG haftet. Mit dem 2. Schadensrechtsänderungsgesetz wurde nunmehr die Vorschrift des § 17 Abs. 3 S. 3 StVG neu gefasst. Hiernach kann sich nicht nur der Fahrzeughalter, sondern auch der Eigentümer auf ein unabwendbares Ereignis berufen, welches bei einem Unfall unter zwei motorisierten Kraftfahrzeugen zu einem Haftungsausschluss führt.
Der BGH hält auch nach der Änderung des § 17 Abs. 3 S. 3 StVG fest, dass mit dieser Vorschrift lediglich sichergestellt werden soll, dass ein unabwendbares Ereignis ebenfalls dem Eigentümer eines unfallbeteiligten Kfz zugute kommt. Zu Lasten des Eigentümer könne hieraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber ihn in allen Haftungsgesichtspunkten einem Halter gleichsetzen und somit auch die Vorschriften des § 17 Abs.1 und Abs. 2 StVG Anwendung finden würden. Auch § 9 StVG begründet nach Auffassung des BGH keine Zurechnung einer Betriebsgefahr zu Lasten des Eigentümers. Diese Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf den nicht nach dem StVG haftenden Gewahrsamsinhaber. Einen solchen Gewahrsam hat der Leasinggeber jedoch nicht. Eine analoge Anwendung ist nach Ansicht des BGH angesichts des klaren Willens des Gesetzgebers nicht geboten. Eine Zurechnung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus § 254 BGB, da der Fahrer des Leasingfahrzeugs i.d.R. nicht Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers ist. Dies hat zur Folge, dass der Leasinggeber (wie im Übrigen auch der Sicherungseigentümer, der nicht Halter des Fahrzeugs ist) seinen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, ohne dass eine Haftungsquote auf Grund einer Betriebsgefahr oder gar eines Verschuldens des Fahrers zu bilden wäre.
Der Fahrer des Leasingfahrzeugs verursacht einen Verkehrsunfall mit Fremdschaden durch einen unachtsam durchgeführten Fahrstreifenwechsel.
Der Fahrer des Leasingfahrzeugs haftet ebenso wie der Halter dem Unfallgegner, dessen einfache Betriebsgefahr hinter dem überragenden Fehlverhalten des Fahrers des Leasingfahrzeugs zurücktritt, auf Ersatz des beim Unfallgegner entstandenen Schadens in Höhe von 100 %. Den am Leasingfahrzeug entstandenen Schaden kann der Leasinggeber aber zu 100 % gegenüber dem Unfallgegner und dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltend machen, ohne sich eine Betriebsgefahr oder gar das Verschulden des Fahrer zurechnen lassen zu müssen. Der Unfallgegner bzw. seine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann jedoch wiederum von dem Fahrer des Leasingwagens im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs im Innenverhältnis einen Ausgleich der Ersatzansprüche des Leasinggebers verlangen.