“ … II. … . Die Versagung rechtlichen Gehörs wird nicht geltend gemacht. Es sind aber auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG nicht gegeben. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils führt nicht zur Aufdeckung einer materiellen Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt gebieten würde.
1. Die Rechtsbeschwerde übersieht zunächst, dass das AG auf Grund der Bekundungen der den Vorfall beobachtenden Polizeibeamtin davon ausgegangen ist, dass der Betroffene sich ein Mobiltelefon während der Fahrt an das linke Ohr gehalten hat. Das AG ist insoweit den Angaben der Polizeibeamtin gefolgt. Soweit mit der Rechtsbeschwerde nun geltend gemacht wird, der Betroffene habe sein Mobiltelefon “benutzt, da er während der Fahrt plötzlich unter heftigen Ohrenschmerzen litt und diese durch die vom Akku ausstrahlende Wärme lindern wollte’, ist zunächst anzumerken, dass dem Senat die Ernsthaftigkeit dieses Vortrags höchst fraglich erscheint. Unabhängig davon übersieht die Rechtsbeschwerde aber auch, dass das Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden ist. Die tatsächlichen Feststellungen sind aber rechtsfehlerfrei getroffen. Die amtsgerichtliche Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Betroffene sich beim Tatgericht dahin eingelassen hat, “dass er sich nicht ein Mobiltelefon, sondern einen Wärmeakku an das linke Ohr gehalten’ hat. Dem widerspricht der Vortrag in der Rechtsbeschwerde, wonach es das Mobiltelefon des Betroffenen gewesen sein soll, dass er sich an das linke Ohr gehalten haben will, um die plötzlich auftretenden Ohrenschmerzen durch die vom Akku ausstrahlende Wärme zu lindern.
Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist die Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb zuzulassen, um zum Begriff der “Benutzung’ i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO Stellung zu nehmen. Der Begriff “Nutzung’ des Mobiltelefons ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung, worauf der Senat bereits wiederholt hingewiesen hat, inzwischen ausreichend geklärt (vgl. zuletzt u.a. Senat im Beschl. v. 20.4.2007, in 2 Ss OWi 227/07, StRR 2007, 76 = VRR 2007, 317 = NZV 2007, 483; s.a. noch Senat in NJW 2007, 1078 m.w.N. aus der Rspr. des OLG Hamm und der übrigen Obergerichte). Danach ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt wenn er “hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält’. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird. Unter das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO fallen im Übrigen auch die Tätigkeiten, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um bestimmungsmäßige Verwendung bzw. deren Vorbereitung handelt (vgl. Senat, a.a.O., unter Hinweis auf OLG Düsseldorf StraFo 2006, 509 und die zusammenfassenden Darstellungen von Burhoff, VA 2006, 28 und PA 2007, 14). Zuzustimmen ist der Rechtsbeschwerde allerdings insoweit, als die Nutzung des Mobiltelefons als Wärmeakku keine Nutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO wäre, wovon aber offenbar das AG ausgeht. Das würde eine mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen darstellen (vgl. dazu auch OLG Bamberg DAR 2007, 95 = NJW 2006, 3732 = NZV 2007, 49 = VRR 2006, 431). Sie wäre zudem auch nicht mehr vom Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckt. Der Begriff der Benutzung wird zwar von der Rechtsprechung. weit ausgelegt (krit. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 23 Rn 13 b [“zu weit’]; Hufnagel NJW 2006, 3665; Keerl, NZV 2006, 181, Scheffler, NZV 2006, 128), da unter “Benutzung’ nach Auffassung der Obergerichte nicht nur das Telefonieren zu verstehen ist. Das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO gilt nach der obergerichtlichen Rspr. aber nur für alle (Bedien)Funktionen des Mobiltelefons, wenn dazu das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Unter Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO wird jegliche Nutzung eines Mobiltelefons verstanden (vgl. dazu aus der Rspr. OLG Hamm StraFo 2006, 123 = NStZ 2006, 358 = VRR 2006, 108 [Nutzung als Telefon]), wobei unerheblich ist, ob eine Verbindung zustande gekommen ist [OLG Hamm, a.a.O.; OLG Hamm StRR 2007, 76 = VRR 2007, 371 = NZV 20007, 483]; OLG Hamm NJW 2005, 2469 = VRR 2005, 269 [Organisator]); OLG Hamm NZV 2003, 98 = NJW 2003, 912 = VRS 104, 222 [Notizbuch]; OLG Hamm NJW 2006, 2870 = NZV 2006, 555 = VRS 111, 213 = VRR 2006, 363 [zum Auslesen von Daten, wie z.B. einer Telefon-Nr.]; OLG Jena NJW 2006, 3734 = VRS 111, 215 = NZV 2006, 664 und OLG Hamm, Beschl. v. 24.3.2006, 3 Ss OWi 1/06 [Diktiergerät]; OLG Karlsruhe NJW 2007, 240 = DAR 2007, 99 = VRR 2007, 34 [Abfragen von Daten auf einem “Palm-Organizer’, wenn die Mobilfunkkarte eingelegt ist]; AG Ratzeburg NZV 2005, 431 [Versenden einer SMS]; s.a. noch OLG Düsseldorf StraFo 2006, 509 für Vor- bzw. Nachbereitungsarbeiten). Entscheidend ist aber, dass der Nutzungsvorgang immer im w...